Tz. 108

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 54 Abs 11a KStG idF vor dem StEntlG 1999/2000/2002 ist zum Schluss des letzten vor dem 01.01.1999 endenden Wj der bisherige Teilbetrag EK 50 umzugliedern, und zwar in EK 45 (+) und EK 02 (-).

Bei Umwandlungen zu einem im VZ 1998 liegenden stlichen Übertragungsstichtag stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Umwandlung zu Umgliederung. UE gilt folgendes:

a) Die Umgliederung des EK 50 hat im Fall der §§ 11-13 UmwStG sowohl bei der übertragenden als auch bei der übernehmenden Kö zu erfolgen. Bei der Verschmelzung auf eine Pers-Ges nach den §§ 3-10 UmwStG aF ist die nach § 10 UmwStG aF anzurechnende KSt aus den umgegliederten Teilbeträgen des VEK lt Schlussfeststellung zum stlichen Übertragungsstichtag zu ermitteln. In dem letztgenannten Fall sind wegen des Abzugs vom EK 02 iRd Umgliederung andere stliche Ergebnisse im Vergleich zu denen denkbar, die sich ohne Umgliederung ergeben würden ( s § 7 UmwStG nF Tz 16  ff).
b)

Eine weitere Frage ist, ob bei einem stlichen Übertragungsstichtag in 1998 GA, für die nach dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz 02.15 ff (dazu s Tz 85  ff) noch die übertragende Kap-Ges die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen hat,

aa) mit dem noch nicht umgegliederten oder
bb) mit dem bereits umgegliederten

VEK zu verrechnen sind. UE ist unter Hinweis auf das Schr des BMF v 16.05.1994 (BStBl I 1994, 315; dazu s § 28 KStG 1999, Tz 23) entspr bb) zu verfahren. S § 54 KStG 1999 Tz 115b. Nur bei sog ›verspätet abgeflossenen Ausschüttungen‹ erfolgt nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 27.06.2001, BStBl II 2002, 18) die Verrechnung mit dem noch nicht umgegliederten VEK.

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