Tz. 107

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Hier bleibt es, wie in Tz 106 erläutert, dabei, dass diejenigen Ausschüttungen, die noch der Übertragerin zuzurechnen sind, noch bei dieser zu einer Verringerung des KSt-Guthabens, des EK 02 und des stlichen Einlagekontos führen. Hierbei handelt es sich stets um Ausschüttungen, die bereits unter neues Recht fallen. Die verringerten Beträge sind die Berechnungsgrundlage für die KSt-Minderung bzw KSt-Erhöhung nach § 10 UmwStG nF. Wegen der Sonderfälle, in denen der Schluss des letzten Wj, für das noch das KStG 1999 gilt und der stliche Übertragungsstichtag zusammenfallen und das UmwStG nF anzuwenden ist s Tz 88, 93 und 96. Ebenfalls hierzu s § 10 UmwStG nF Tz 26.

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