Tz. 125

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach uE zutr Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rn 21) ist in den Fällen, in denen die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile voll stpfl ist, die Tarifermäßigung des § 34 Abs 1 oder 3 EStG nach allgemeinen Grundsätzen zu gewähren. Bis zum Inkrafttreten des StSenkG war die Gewährung der Tarifermäßigung ausdrücklich in § 21 Abs 1 S 2 UmwStG aF geregelt. Aus der Streichung des § 21 Abs 1 S 2 UmwStG aF durch das StSenkG könnte gegen die Verw-Auff die Rechtsfolge gezogen werden, dass auch bei einer vollen StPflicht des VG eine Tarifermäßigung nicht zu gewähren ist. Dagegen spricht uE, dass bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF ein VG iSd § 16 EStG erzielt wird, der nach § 34 Abs 2 Nr 1 EStG begünstigt ist, soweit darin nicht Eink enthalten sind, die unter das Teil-/Halb-Eink-Verfahren fallen. Dies ist bei der vollen StPflicht jedoch gerade nicht der Fall, so dass uE vom Gesetzeswortlaut die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 EStG (nach dem StÄndG 2001 nicht mehr antragsgebunden) oder § 34 Abs 3 EStG idF des StSenkErgG zu gewähren ist. AA s Rohler (BB 2001, 546, 547). GlA s Haritz (DStR 2000, 1537, 1546); s Strahl (KÖSDI 2001, 12 728, 12 739) und s Meichelbeck/Vollath (DStR 2001, 2189, 2191).

Da § 34 EStG eine zusammengeballte und vollständige Aufdeckung der stillen Reserven voraussetzt, ist die Tarifermäßigung – anders als bei § 21 Abs 1 S 2 UmwStG idF vor dem StSenkG – nur noch bei einer Veräußerung aller Anteile zu gewähren. Wegen Einzelheiten s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 111  ff. Zum Ausschluss der Tarifermäßigung bei der Zahlung einer aus dem stlichen Einlagekonto finanzierten Garantiedividende über mehrere Jahre (s § 21 Abs 2 Nr 3 UmwStG aF) s Urt des Nds FG v 11.12.2008 (EFG 2009, 1963).

§ 34 Abs 1 und 3 EStG ist unter den oa Voraussetzungen uE auch auf die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen in 2001 anzuwenden, da § 3 Nr 40 EStG idR noch nicht anwendbar ist. Ebenfalls hierzu s Patt/Rasche (FR 2001, 175, 180, 181).

 

Tz. 126

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Werden einbringungsgeborene Anteile nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG aF zu Tw voll stpfl in eine Kap-Ges eingebracht, regelt für Einbringungen ab 2002 § 20 Abs 5 UmwStG idF des UntStFG und für Einbringungen in 2001 § 27 Abs 4c S 3 UmwStG idF des UntStFG die Gewährung der Tarifermäßigung. .

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