Tz. 480

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Sind die Voraussetzungen des § 8a Abs 5 S 1 KStG nF erfüllt, dh wird der Pers-Ges FK überlassen und ist die Kap-Ges an der Pers-Ges zu mehr als 25% beteiligt (s Tz 471 ff), sind die Abs 1 bis 4 des § 8a KStG entspr anzuwenden. Fraglich erscheint, auf welcher Ebene die Voraussetzungen des § 8a Abs 1 bis 4 KStG zu prüfen sind. Hierbei handelt es sich insbes um die nachfolgenden Tatbestände:

a) FK-Gewährung durch iSd § 8a Abs 3 KStG wes beteiligte AE bzw durch dem AE nahe stehende Personen oder rückgriffsgesicherte Dritte (s § 8a Abs 1 S 2 KStG nF);
b) Berechnung des safe haven;
c) Erbringung des Entlastungsbeweises (Drittvergleich bzw Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte) und
d) Prüfung der Holdingeigenschaft iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG.

UE kann eine befriedigende Antwort auf diese Frage am ehesten unter Beachtung des Regelungsziels gegeben werden. Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 15/1518, 15) soll § 8a Abs 5 KStG nF (§ 8a Abs 6 KStG idF des Reg-Entw) verhindern, dass bei der Kap-Ges eine Gewinnminderung in Folge des um die Vergütungen verringerten Gewinnanteils an der Pers-Ges eintritt.

Unstr ist Voraussetzung für die Anwendung des § 8a Abs 5 KStG nF, dass das FK nicht nur kurzfristig überlassen wird (s Tz 95 ff). GlA s Benecke/Schnitger (IStR 2004, 475, 476).

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