Tz. 732

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 2 S 2 KStG gilt die in § 14 Abs 2 S 1 KStG geregelte Fiktion der Vollabführung des Gewinns nur, wenn die Az insges den dem Anteil (des Minderheitsgesellschafters) am gezeichneten Kap (der OG) entspr Gewinnanteil des Wj nicht überschreiten, der ohne den GAV hätte geleistet werden können.

Die Regelung in § 14 Abs 2 KStG hat zur Folge, dass vd Varianten von Az, die in der Vergangenheit von der Fin-Verw akzeptiert worden sind, nach Ablauf der in § 34 Abs 6e S 2 KStG enthaltenen Übergangsregelung (dazu s Tz 747) der stlichen Anerkennung der Organschaft entgegenstehen. Das gilt inbes für Az, bei denen neben der Garantiedividende ein variabler Ausgleich gezahlt wird, der sich nur an dem Ergebnis bestimmter Bereiche der OG bemisst (Spartengewinne, Tracking-stock-Strukturen, Profit-Center).

 

Beispiel (s Schiffers, DStZ 2019, 79, 80):

Eine Stadt-Holding als OT hält 100 % der Anteile an der Verkehrsbetriebs-AG (Dauerverlustbetrieb) und 75,1 % der Anteile an der Stadtwerke-GmbH. Die Stadtwerke-GmbH erzielt in ihrer Versorgungssparte hohe Gewinne und in der Sparte Bäderbetrieb Verluste. Zu beiden TG bestehen GAV. Ein privates Unternehmen ist als Minderheitsgesellschafter mit 24,9 % an der Stadtwerke-GmbH beteiligt, wobei die Az nur nach dem Ergebnis der Gewinnsparte bemessen sind. Die Verluste gehen voll zu Lasten der Stadt-Holding.

Diese Gestaltung wurde bisher von der Fin-Verw akzeptiert, wird aber nur noch bis zum Ablauf der in § 34 Abs 6e S 2 KStG enthaltenen Übergangsregelung anerkannt. Für die Zeit danach verhindert der neue § 14 Abs 2 S 2 KStG die stliche Anerkennung der Organschaft.

Die vom BR (s BR-Drs 372/18 [Beschl], 12) zunächst vorgeschlagene Sonderregelung, wonach bei einer Eigengesellschaft iSd § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG als OG zur Bestimmung des Anteils am Gewinn nach § 14 Abs 2 S 2 KStG auf den Gewinn einer oder mehrerer Tätigkeiten iSd § 8 Abs 9 KStG abgestellt werden kann, wurde im weiteren Ges-Gebungsverfahren nicht aufgegriffen.

 

Tz. 733

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Auch Az, bei deren Bemessung auf die Grundsätze zur stlichen Anerkennung inkongruenter GA (s Schr des BMF v 17.12.2013, BStBl I 2014, 63) zurückgegriffen wurde, fallen unter die Begrenzungsregelung des § 14 Abs 2 S 2 KStG (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 7). Dazu auch s Jauch/Hörhammer (NWB 2018, 2860) und s Schiffers (DStZ 2019, 79, 81); aA s Hasbach (DStR 2019, 81, 85, DB 2020, 806, 809). Dazu näher s Tz 739.

Soweit mit einem außenstehenen AE Az vereinbart werden, die sich zB nur am Ergebnis einer einzelnen (gewinnträchtigen) Sparte orientieren, ist dies für die Prüfung der Begrenzung der stlich anzuerkennenden Az iRd § 14 Abs 2 S 3 KStG unbeachtlich. Auch in diesen Fällen ist auf den Gesamtgewinn der OT, dh auf die Gesamtsumme aller Spartenergebnisse, abzustellen (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 8). Ebenso s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 365d).

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