Tz. 43

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

§ 4 UmwStG definiert in seinen Abs 4 und 5 den Übernahmegewinn/-verlust in zwei Stufen.

 
UmwStG 1995 (Anrechnungsverfahren)
Abs 4 Vergleichsgröße I: Wert mit dem die übergegangenen WG nach § 4 Abs 1 UmwStG zu übernehmen sind (nach Saldierung von Aktiva und FK); jedoch kein negativer Wert (§ 4 Abs 5 S 1 UmwStG aF) (innerhalb der St-Bil)
./. Vergleichsgröße II:
Durch die Verschmelzung wegfallender Bw der Anteile an der übertragenden Kö (innerhalb der St-Bil, soweit die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt ist bzw die Anteile an der Überträgerin im Sonder-BV der Pers-Ges ausgewiesen sind)
 
= Übernahmegewinn/-verlust 1. Stufe
Abs 5
+ nach § 10 Abs 1 UmwStG aF anzurechnende KSt
+ Sperrbetrag nach § 50c EStG 1999
= Übernahmegewinn/-verlust 2. Stufe (Ermittlung außerhalb der St-Bil)
Abs 6
a)

Falls sich ein Übernahmeverlust 2. Stufe ergibt, erfolgt Kompensation durch

  • Aufstockung der bilanzierten übergegangenen WG bis zum Tw.
  • Ein darüber hinausgehender Betrag ist als AK der übernommenen immateriellen WG einschl eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu aktivieren.
  • Ein danach verbleibender negativer Betrag ist zu aktivieren und auf 15 Jahre linear abzuschreiben.
b) Falls sich ein Übernahmegewinn 2. Stufe ergibt, ist dieser voll stpfl.
 
Vor Inkrafttreten des SEStEG (Halb-Eink-Verfahren)
Abs 4 Vergleichsgröße I: Wert mit dem die übergegangenen WG nach § 4 Abs 1 UmwStG zu übernehmen sind (nach Saldierung von Aktiva und FK)
./. Vergleichsgröße II:
Durch die Verschmelzung wegfallender Bw der Anteile an der übertragenden Kö (innerhalb der St-Bil, soweit die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt ist bzw die Anteile an der Überträgerin im Sonder-BV der Pers-Ges ausgewiesen sind)
 
= Übernahmegewinn/-verlust 1. Stufe
Abs 5
+ Sperrbetragnach § 50c EStG 1999
= Übernahmegewinn/-verlust 2. Stufe (Ermittlung außerhalb der St-Bil)
Abs 6 Falls sich ein Übernahmeverlust 2. Stufe ergibt, bleibt er außer Ansatz.
Abs 7

Falls sich ein Übernahmegewinn 2. Stufe ergibt, ist dieser

  • bei Kö als MU der übernehmenden Pers-Ges stfrei und
  • bei natürlichen Personen als MU der übernehmenden Pers-Ges zur Hälfte stpfl.
 
Nach Inkrafttreten des SEStEG (Teil- [bis VZ 2008: Halb-]Eink-Verfahren)
Abs 4 Vergleichsgröße I: Wert mit dem die übergegangenen WG nach § 4 Abs 1 S 1 UmwStG zu übernehmen sind (nach Saldierung von Aktiva und FK)
Ausnahme: Hinzurechnung gem § 4 Abs 4 S 2 UmwStG: WG der Überträgerin, an denen ein dt Besteuerungsrecht nicht bestand (hierzu s Tz 57ff).
./. Kosten für den Vermögensübergang (Umwandlungskosten, hierzu s Tz 46)
./. Vergleichsgröße II:
Durch die Verschmelzung wegfallender Wert der Anteile an der übertragenden Kö (innerhalb der St-Bil, soweit die Übernehmerin an der Überträgerin beteiligt ist bzw die Anteile an der Überträgerin im Sonder-BV der Pers-Ges ausgewiesen sind). Hierzu s Tz 48ff.
Der Bw ist bei einer Aufwärtsverschmelzung ggf um einen Beteiligungskorrekturgewinn/-verlust erhöht oder verringert (s Tz 14ff). Der sich aus dem höheren/niedrigeren Wertansatz ergebende Gewinn oder Verlust ist nicht Teil des Übernahmeergebnisses (s Tz 14).
Besonderheiten ergeben sich auch bei der Verschmelzung von UK.
= Übernahmegewinn/-verlust 1. Stufe
Abs 5
+ Sperrbetrag nach § 50c EStG 1999 (§ 4 Abs 5 S 1 UmwStG)
./. Kap-Erträge iSd § 7 UmwStG (§ 4 Abs 5 S 2 UmwStG). Das sind die auf den Gesellschafter anteilig entfallenden offenen Rücklagen der Überträgerin (hierzu s Tz 90).
= Übernahmegewinn/-verlust 2. Stufe (Ermittlung außerhalb der St-Bil)
Abs 6

Falls sich ein Übernahmeverlust 2. Stufe ergibt, ist dieser

  • bei Kö als MU der übernehmenden Pers-Ges nabzb gem § 4 Abs 6 S 1 UmwStG Ausnahme: Anteile iSd § 8b Abs 7 und 8 KStG, die nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden: abzb (maximal iHd Bezüge nach § 7 UmwStG); übersteigender Betrag ist nabzb (s § 4 Abs 6 S 2ff UmwStG) (s Tz 129ff).
  • bei natürlichen Personen als MU der übernehmenden Pers-Ges bzw als Übernehmerin zu 60 % (bis VZ 2008: 50 %) abzb (maximal iHv 60 % [bis 2008: 50 %] der Bezüge iSd § 7 UmwStG); übersteigender Betrag ist nabzb

    Ausnahme 1: Der Verlust ist in voller Höhe nabzb, soweit es sich um Anteile iSd § 17 Abs 2 S 6 EStG handelt oder die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden (s Tz 138ff).

    Ausnahme 2: Bei Anteilen iSd § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG, die nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden, ist der Verlust (maximal iHd Bezüge iSd § 7 UmwStG) in voller Höhe abzb; übersteigender Betrag ist nabzb (s Tz 140).

Abs 7

Falls sich ein Übernahmegewinn 2. Stufe ergibt, ist auf diesen

anzuwenden.

Wegen des in § 4 Abs 4 S 3 UmwStG...

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