Tz. 85

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Für Zwecke des KapESt-Verfahrens ab Einführung der Abgeltungs-St auf Kap-Erträge (VZ 2009) bestimmte § 43 Abs 1a S 2 EStG idF des JStG 2009, dass jeder Anteilstausch gem § 21 UmwStG als gewinnneutraler Übertragungsvorgang gilt; ein KapESt-Abzug erfolgte daher nicht. Dem liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die den St-Abzug durchführende Stelle (zB Kreditinstitut) idR keine Kenntnis über die stliche Behandlung der Anteilseinbringung besitzt; insbes ist unbekannt, ob und wie der AE sein Bewertungswahlrecht nach § 21 Abs 2 S 3 UmwStG (s Tz 59bff) ausübt. Die tats materiell-rechtliche Würdigung des Anteilstauschs gem § 21 UmwStG erfolgt im Veranlagungsverfahren nach den Regeln des UmwStG.

Durch das JStG 2010 ist zugleich mit Änderung des § 20 Abs 4a S 1 EStG (dazu s Tz 80) als "Folgeanpassung" die Regelung zum KapESt-Abzug gem § 43 Abs 1a EStG aufgehoben worden. Für den St-Abzug vom Kap-Ertrag im Fall eines Einbringungsgewinns aus einem Anteilstausch gem § 21 UmwStG gelten daher (wieder) die allgemeinen Grundsätze. Ein KapESt-Abzug unterbleibt

  • in den Fällen des § 20 Abs 4a S 1 EStG (s Tz 80), weil hier wegen der St-Neutralität kein Kap-Ertrag anfällt,
  • bei Einbringung durch eine unbeschr stpfl Kap-Ges gem § 43 Abs 2 S 3 Nr 1 EStG (s Helios/Philipp, Ubg 2010, 563 unter 3.1) oder
  • beim Anteilstausch, wenn die eingebrachten Anteile aus einem inl (Sonder-)BV eines gew, freiberuflichen oder l+f Betriebs stammen, gem § 43 Abs 2 S 3 Nr 2 EStG (unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen).

Es wird – zu Recht – kritisiert, dass als Folge der Streichung des § 43 Abs 1a EStG durch das JStG 2010 nunmehr Einbringungsgewinne aus einem Anteilstausch vorkommen können, für die ein KapESt-Abzug vorzunehmen ist, der bisher durch § 43 Abs 1a EStG ausgeschlossen war (zB die Einbringung einer Beteiligung iSd § 17 EStG durch eine im Inl ansässige natürliche Person zum Zwischenwert oder gW; s Bron/Seidel, BB 2010, 2599; s H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 4e und 350).

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