Tz. 82

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Stammt die eingebrachte Beteiligung aus dem PV des Einbringenden, ist bei Anteilen iSd § 17 EStG der (nach §§ 17 Abs 2 EStG iVm 21 Abs 2 UmwStG zu ermittelnde) Einbringungsgewinn nach Maßgabe des § 17 Abs 3 EStG nur dann freibetragsbegünstigt, wenn als Folge der Bewertungsgrundsätze des § 21 Abs 1 und 2 UmwStG der gW als Veräußerungspreis der Beteiligung gilt (s Tz 77). Die entspr Regelung in § 21 Abs 3 S 1, HS 1 UmwStG begründet einen "Gleichklang" mit der allgemein gültigen Rechtslage. Denn die sachliche St-Befreiung des § 17 Abs 3 EStG kommt nur im Fall der (vollentgeltlichen) Veräußerung zur Anwendung, was – korrespondierend zum Anteilstausch mit dem gW – zu einer vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven führt. Die Zwischenwerteinbringung ist folglich nicht begünstigt. Der Einbringungsgewinn unterliegt auch dann dem Halb-/Teileink-Verfahren (s §§ 3 Nr 40 S 1 Buchst c, 3c Abs 2 EStG), wenn der Freibetrag (sachliche St-Befreiung) abgezogen wird (Abzug nur vom stpfl Teil, s R 17 Abs 9 EStR 2012).

Werden einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF des PV bei einem Anteilstausch eingebracht, gelten für die Besteuerung des Einbringungsgewinns (vorrangig) die Vorschriften des § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG aF (dazu s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 106–119). § 21 UmwStG aF ist nämlich – soweit der Regelungsbereich der Norm reicht – gem § 27 Abs 3 Nr 3 UmwStG auf einbringungsgeborene Anteile weiterhin anzuwenden. Der Anteilstausch gem § 21 Abs 1 UmwStG ist eine "Veräußerung" der eingebrachten Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF (s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 60). Der Freibetrag nach § 17 Abs 3 EStG kommt hier nicht in Betracht.

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