Tz. 34

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 24.04.2007, BStBl II 2015, 1056) sind Mitgliedergeschäfte iSd § 22 Abs 1 S 1 KStG nur solche Geschäfte, bei denen die Mitglieder der Gen als Unternehmer ggü-treten. Ein Mitgliedergeschäft liegt daher nicht vor, wenn die Genossen ausschl iRv Arbeitsverhältnissen für die Gen tätig sind. Das Urteil betraf eine Arbeitnehmer-Produktionsgen in der L+F, deren Mitglieder keine eigenen l+f Betriebe unterhielten, sondern lediglich als Arbeitnehmer der Gen tätig waren. Der BFH begründet seine Entsch damit, dass § 22 KStG durch die Verwendung der Begriffe "Wareneinkauf" und "Mitgliederumsatz" auf Bezugsgrößen abstelle, die für eine betriebliche Tätigkeit der Gen-Mitglieder kennzeichnend seien. Entgelte einer Gen für eine nichtselbständige Tätigkeit der Mitglieder würden daher von der Vorschrift nicht erfasst. In diesem Urt weist der BFH ferner auf die Ges-Geschichte des § 22 KStG hin und führt aus, dass die – aus dem Wortlaut des § 22 KStG – zu treffende Entsch möglicherweise darauf beruhe, dass in der Zeit der Schaffung der Vorschrift die Rechtsfigur der Arbeitnehmer-Produktionsgen keine nennenswerte wirtsch Bedeutung hatte und erst nach der Wiedervereinigung Deutschlands durch die Umw der früheren LPG in Gen an Bedeutung gewann. Der Ges-Geber habe es jedoch unterlassen, die Norm des § 22 KStG an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Krit zu diesem Urt s Schulte (in E/S, KStG, 3. Aufl, § 22 Rn 26) und s Roser (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 22 Rn 19); zust s Goverts (in Bott/Walter, KStG, § 22 Rn 17) und s Herlinghaus (DStZ 2003, 865). GlA wie der BFH s auch Vfg der OFD Rostock v 29.05.1997 (StEK KStG 1977, § 22 Nr 5). Nach Rüsch (in F/D, KStG, § 22 Rn 32) ist das Urt nicht so zu verstehen, dass Genosse und Gen jeweils unternehmerisch tätig sein müssten; es genüge, dass sie sich selbständig, als Anbieter und Kunde, gegenüberträten. Ausführlich zu diesem Urt s auch Schmitz (in H/H/R, KStG, § 22 Rn 15). Eine gegen dieses Urt eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entsch angenommen (s Beschl des BVerfG v 02.07.2008, StED 2008, 533).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge