Tz. 60

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Eine Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs iSd § 8d Abs 2 S 2 Nr 1 KStG liegt vor, wenn die unternehmerische Entsch getroffen wurde, den Geschäftsbetrieb trotz fortbestehender Möglichkeit der Fortführung nicht weiterzuführen.

Nach § 8d Abs 2 S 2 Nr 1 KStG (dazu s auch Ges-Begr, BR-Drs 544/16, 9) ist auch das nur zeitweise Ruhendstellen des Geschäftsbetriebs st-schädlich. Hintergrund ist, dass § 8d KStG voraussetzt, dass die Kö ihren Geschäftsbetrieb selbst und ununterbrochen fortführt. Jede Betriebsunterbrechung führt demnach grds zur Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs. Krit dazu s Ortmann-Babel/Bolik (DB 2016, 2984, 2985), die mit Recht darauf hinweisen, dass lt der Ges-Begr (s BT-Drs 18/9986, 10) für die Frage, ob eine Betriebseinstellung vorliegt, die Grundsätze der Betriebsaufgabe heranzuziehen sind (dazu s Tz 54). Danach (s EStH, H 16 Abs 2 "Betriebsunterbrechung") ist jedoch in dem dem zeitweisen Ruhendstellen vergleichbaren Fall der Betriebsunterbrechung eine Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht anzunehmen, weil die gew Tätigkeit jederzeit wieder aufgenommen werden kann. Krit hierzu s Dörr/Reisich/Plum (NWB 2017, 573, 574); s Kessler/Egelhof/Probst (DStR 2017, 1289, 1295); und s Moser/Witt (DStZ 2017, 235, 237), die zutr darauf hinweisen, dass der Geschäftsbetrieb jederzeit wieder aufgenommen und damit fortgesetzt werden kann, ohne Gefahr für den Fiskus, dass der fortführungsgebundene Verlustvortrag anderweitig genutzt wird. UE geht der Ges-Geber davon aus, dass nach einer Ruhendstellung eine spätere Wiedereröffnung zu einem neuen Geschäftsbetrieb führt. Nach zutr Auff von Frey/Thürmer (s GmbHR 2016, 1083, 1085) sollte zur Reduzierung von Auslegungsschwierigkeiten auf die Grundsätze zum Ruhen eines Betriebs abgestellt werden (s zB Urt des BFH v 19.02.2004, BFH/NV 2004, 1231).

Abw von den Grundsätzen der Betriebsaufgabe führt auch die Verpachtung des Geschäftsbetriebs zu dessen Einstellung bzw Ruhendstellung iSd § 8d Abs 2 KStG (glA s Frey/Thürmer, GmbHR 2016, 1083, 1085; s Noël, GmbH-StB 2017, 86, 90; und s Röder, DStR 2017, 1737, 1740). Dem folgt auch die FinVerw (s Rn 27 S 2 des BMF-Schr v 18.03.2021), wonach eine Verpachtung des Geschäftsbetriebs einer Ruhendstellung iSd § 8d Abs 2 Nr 1 KStG gleichsteht.

Unschädliche Unterbrechungen:

Eine schädliche Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb aufgr einer unternehmerischen Entsch nicht weitergeführt wird. Unschädlich sind dagegen vorübergehende Betriebsschließungen aufgr behördlicher Anordnung bzw als Maßnahme des Gesundheitsschutzes (s Rn 26 des BMF-Schr v 18.03.2021).

 

Beispiel 1 (in Anlehnung an Bsp 10 in Rn 26 des BMF-Schr v 18.03.2021):

Eine Verlust-Kö betreibt eine Diskothek. Während der Corona-Pandemie wird der Betrieb für mehrere Monate vorübergehend geschlossen, da die Infektionsschutz-VO der zuständigen Gebietskö für diesen Zeitraum die Öffnung für den Publikumsverkehr untersagt.

Lösung:

Es liegt keine Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs iSd § 8d Abs 2 S 2 Nr 1 KStG vor, da die Diskothek aufgr der geltenden Infektionsschutz-VO und nicht aufgr einer freien unternehmerischen Entsch vorübergehend geschlossen wird. Die Verlust-Kö hat während der Geltungsdauer der Infektionsschutz-VO nicht die Möglichkeit, den Betrieb in seiner bestehenden Form weiterzuführen.

Neben diesen auf öff-rechtlichen Grundlagen erfolgenden Unterbrechungen erachtet die FinVerw auch temporäre Unterbrechungen aufgr einer schweren Erkrankung bei pers-abhängigen Tätigkeiten als unschädlich (s Rn 26 des BMF-Schr v 18.03.2021). Dies ist uE zu begrüßen, da ansonsten die Einbeziehung der vorübergehenden Ruhendstellung in die schädlichen Ereignisse iSd § 8d Abs 2 KStG vor allem Auswirkungen für pers-bezogene Kö hätte. In solchen Fällen, in denen der Unternehmenserfolg maßgeblich an den (Gründungs-)Gesellschaftern hängt, würden pers Gründe des Gesellschafters (zB schwere Erkrankung) nachteilige Konsequenzen für den fortführungsgebundenen Verlustvortrag haben; glA s Zinowsky/Jochimsen (StBp 2017, 35, 37).

Zwar ist auch das nur zeitweise Ruhendstellen des Geschäftsbetriebs schädlich. Allerdings müssen uE hiervon Ausnahmen gelten (= keine schädliche Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs), wenn es sich nur um eine unwes, kurze Betriebsunterbrechung handelt. GlA die Fin-Verw (s Rn 28 des BMF-Schr v 18.03.2021), die für solche unschädlichen Unterbrechungen beispielsweise vierwöchige Betriebsferien oder die Schließung eines Ladenlokals für sechs Wochen wegen umfassender Renovierungsarbeiten anführt.

Zudem sind uE solche Unterbrechungen unschädlich, die durch ein von außen kommendes Ereignis ausgelöst werden (beispielsweise Streik, Brandschaden), mithin also nicht auf einer unternehmerischen Entsch beruhen und damit seitens des Stpfl auch nicht beeinflussbar sind; glA s Schwedhelm/Olbing/Binnewies (GmbHR 2017, 1289, 1292).

Bei einem typischen Saisongeschäft (insbes Tourismusbranche) ist uE nicht auf das ganze Kalenderjahr, sondern ...

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