Tz. 101
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Der (quotenwahrende) Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen kann auf Grund seiner hr-lichen Einordnung als Fortführung der Identität des Rechtsträgers in neuer Rechtsform auch nicht zu einer Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG führen, wenn die umgewandelte Pers-Ges an einer Kap-Ges mit Grundbesitz beteiligt ist (hA s Keuthen, in S/H, 9. Aufl, E Verkehrst Rn 111; s Pahlke, GrEStG, 6. Aufl, § 1 Rn 327; s Pahlke, in W/M, Anh 12: GrESt, Rn 17; s Meßbacher-Hönsch, in Viskorf, GrEStG, 20. Aufl, § 1 Rn 1152).
Vorstehendes gilt auch für die Option einer (Ober-)Pers-Ges zur Kö-Besteuerung nach § 1a KStG. Zivilrechtlich bleibt die Pers-Ges nämlich bestehen. Eine Sonderreglung, § 1 Abs 2 a GrEStG abw von der Zivilrechtslage zu beurteilen, enthält das GrEStG nicht.
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