Tz. 101

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der (quotenwahrende) Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen kann auf Grund seiner hr-lichen Einordnung als Fortführung der Identität des Rechtsträgers in neuer Rechtsform auch nicht zu einer Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG führen, wenn die umgewandelte Pers-Ges an einer Kap-Ges mit Grundbesitz beteiligt ist (hA s Keuthen, in S/H, 9. Aufl, E Verkehrst Rn 111; s Pahlke, GrEStG, 6. Aufl, § 1 Rn 327; s Pahlke, in W/M, Anh 12: GrESt, Rn 17; s Meßbacher-Hönsch, in Viskorf, GrEStG, 20. Aufl, § 1 Rn 1152).

Vorstehendes gilt auch für die Option einer (Ober-)Pers-Ges zur Kö-Besteuerung nach § 1a KStG. Zivilrechtlich bleibt die Pers-Ges nämlich bestehen. Eine Sonderreglung, § 1 Abs 2 a GrEStG abw von der Zivilrechtslage zu beurteilen, enthält das GrEStG nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge