Tz. 98
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Optiert eine Pers-Ges nach § 1a KStG zur Kö-Besteuerung, wird die optierende Gesellschaft bei der KSt/ESt und GewStG als Kap-Ges behandelt (§§ 1 Abs 1 Nr 1, 1a Abs 3 S 1 KStG, § 17 Abs 1 S 3 EStG, § 2 Abs 8 GewStG idF des KöMoG). Diese Annahme einer "Kap-Ges" gilt nicht für Zwecke der GrESt (Rückschluss aus §§ 5 Abs 3 S 3, 6 Abs 3 S 4 GrEStG idF des KöMoG). Folglich löst die Option nach § 1a KStG einer (inl) Grundbesitz haltenden – für Zwecke des § 1 GrEStG nach wie vor bestehenden – Pers-Ges keinen grestlichen Erwerbstatbestand auf der Ebene der Gesellschaft aus (ebenso s Behrens/Seemaier, DStR 2021, 1673 unter 1.1). Dies gilt auch auf Gesellschafterebene (außer die Gesellschafter der Pers-Ges verändern mit der Option ihre Beteiligungsverhältnisse derart, dass die Tatbestände von § 1 Abs 2a, 3, 3a GrEStG erfüllt werden, s. Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348/362).
Die Nichtsteuerbarkeit der Option nach § 1a KStG selbst bedeutet nicht, dass der Vorgang grestlich unbeachtlich ist. Es kann aus anderen Rechtsgründen eine GrESt-Belastung eintreten, die durch die Option ausgelöst wird. Dies ist zu prüfen, wenn innerhalb von zehn Jahren vor der Option Grundstücke von Gesellschaftern grestfrei auf die optierende Pers-Ges übertragen worden sind (s Tz 103).
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