Tz. 98

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Optiert eine Pers-Ges nach § 1a KStG zur Kö-Besteuerung, wird die optierende Gesellschaft bei der KSt/ESt und GewStG als Kap-Ges behandelt (§§ 1 Abs 1 Nr 1, 1a Abs 3 S 1 KStG, § 17 Abs 1 S 3 EStG, § 2 Abs 8 GewStG idF des KöMoG). Diese Annahme einer "Kap-Ges" gilt nicht für Zwecke der GrESt (Rückschluss aus §§ 5 Abs 3 S 3, 6 Abs 3 S 4 GrEStG idF des KöMoG). Folglich löst die Option nach § 1a KStG einer (inl) Grundbesitz haltenden – für Zwecke des § 1 GrEStG nach wie vor bestehenden – Pers-Ges keinen grestlichen Erwerbstatbestand auf der Ebene der Gesellschaft aus (ebenso s Behrens/Seemaier, DStR 2021, 1673 unter 1.1). Dies gilt auch auf Gesellschafterebene (außer die Gesellschafter der Pers-Ges verändern mit der Option ihre Beteiligungsverhältnisse derart, dass die Tatbestände von § 1 Abs 2a, 3, 3a GrEStG erfüllt werden, s. Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348/362).

Die Nichtsteuerbarkeit der Option nach § 1a KStG selbst bedeutet nicht, dass der Vorgang grestlich unbeachtlich ist. Es kann aus anderen Rechtsgründen eine GrESt-Belastung eintreten, die durch die Option ausgelöst wird. Dies ist zu prüfen, wenn innerhalb von zehn Jahren vor der Option Grundstücke von Gesellschaftern grestfrei auf die optierende Pers-Ges übertragen worden sind (s Tz 103).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge