Tz. 48b

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Die Anwendung der Neuregelung erfolgt iRe Änderung der Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs 7 KStG, also iRd Schlussfeststellungen auf den 31.12.2000 bzw – bei einem vom Kj abweichenden Wj – auf den Schluss des Wj 2000/2001. Die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 1 KStG (s BMF-Schr v 06.11.2003, BStBl I 2003, 575, Rn 27; dazu auch s Tz 29b). Eine Änderung der Endbestände bei den Teilbeträgen EK40 und EK45 zieht daher unmittelbar eine Änderung der Ermittlung des KSt-Guthabens und – ohne abweichende Regelung – eine Änderung der späteren Feststellungen bzw Festsetzung nach sich.

 

Tz. 48c

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Nach § 34 Abs 13f KStG ist der geänderte § 36 KStG in allen Fällen anzuwenden, in denen die Endbestände iSd § 36 Abs 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind. Das werden in aller Regel Bp-Fälle sein.

In Fällen, in denen der Bescheid über die Umgliederung nach § 36 Abs 7 KStG bereits bestandskräftig ist, der zum 31.12. des nachfolgenden Jahres ergangene Bescheid über die erstmalige Feststellung des KSt-Guthabens aber noch nicht, greift uE § 34 Abs 13f KStG nicht (ebenso s Urt des BFH v 30.07.2014, BStBl II 2014, 940).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge