Tz. 436

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Bis einschl zum VZ 1995 konnten Veräußerungsverluste nach § 17 EStG, soweit nicht Sonderregelungen wie § 50c Abs 1 Nr 2 EStG 1999; § 42 AO oder (ab VZ 1994) § 23 Abs 3 S 4 EStG aF eingreifen, uneingeschränkt mit positiven Eink ausgeglichen werden. Ein danach nicht ausgeglichener Betrag konnte gem § 10d EStG als Verlustrück- oder -vortrag genutzt werden.

Der BFH erkannte einen erhöhten Veräußerungsverlust sogar in einem Sachverhalt an, in dem sich der AE kurz vor der Anteilsveräußerung noch an einer Kap-Erhöhung beteiligte und dadurch seinen Verlust vergrößerte (s Urt des BFH v 29.06.1995, BStBl II 1995, 722). Der BFH verneinte einen Anwendungsfall des § 42 AO . Nach dem Urt des FG Ddf v 28.02.1997 (EFG 1998, 113) ist der Erwerb eines weiteren Geschäftsanteils an einer konkursgefährdeten Kap-Ges zum Kaufpreis von 1 DM, durch den ein nicht wes Beteiligter zu einem wes Beteiligten wird rechtsmissbräuchlich, wenn der AE Anhaltspunkte für ein Konzept zur Unternehmensfortführung im Zeitpunkt des Erwerbs weder darlegt noch nachweist.

Wegen der Frage, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen ist, wenn durch den unentgeltlichen Erwerb erkennbar wertloser Anteile eine wes Beteiligung erstmals begründet wird und dann noch am selben Tag alle Geschäftsanteile von den bisherigen GmbH-Gesellschaftern veräußert werden, s Urt des FG München v 04.10.1999 (DStRE 2000, 293).

 

Tz. 437–439

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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