Tz. 1250

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Ausgangsfall:

Bestehen Leistungsbeziehungen zwischen der Pers-Ges und ihren MU, sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Die Pers-Ges veräußert ein WG zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Pers ist (s Tz 1251).
  • Die Pers-Ges erbringt eine sonstige Leistung an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Persn ist, und erhält dafür ein unangemessen niedriges Entgelt (s Tz 1252).
  • Ein MU, der zugleich AE der Kö oder eine diesem AE nahe stehende Pers ist, veräußert ein WG zu einem unangemessen hohen Kaufpreis an die Pers-Ges (s Tz 1253).
  • Ein MU, der zugleich AE der Kö oder eine diesem AE nahe stehende Pers ist, erbringt eine sonstige Leistung an die Pers-Ges und erhält dafür ein unangemessen hohes Entgelt (s Tz 1254).

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