Tz. 1238

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Der Kpl einer KG haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber mit seinem gesamten Vermögen (s § 161 Abs 1 HGB). Auch die Kpl-GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Dies beschr sich vielfach auf das Mindest-Stamm-Kap oder uU sogar auf einen niedrigeren Betrag (zB bei zwischenzeitlich eingetretenen Verlusten).

 

Tz. 1239

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Eine Haftungsentschädigung ist nur erforderlich, wenn die Kpl-GmbH ein erhöhtes Haftungsrisiko trägt, also über nicht der KG zur Verfügung gestelltes Vermögen verfügt, mit dem sie den Gläubigern der KG gegenüber unbeschr haftet. In diesem Fall hat sie Anspruch auf eine bankübliche Avalprovision. Der BFH (s Urt des BFH v 03.02.1977, BStBl II 1977, 346) hat eine Gewinnverteilungsabrede als angemessen anerkannt, wenn die GmbH neben dem Ersatz der tats Aufwendungen für die Geschäftsführung eine Haftungsvergütung von 6 % ihres Vermögens erhält. Für die Frage, ob dieser vom BFH anerkannte Zinssatz in einer Niedrigzinsphase auch niedriger festgelegt werden kann, müsste auf die zum Zeitpunkt der Vereinbarung fremdübliche Avalprovision abgestellt werden. Zu den Rechtsfolgen einer zu niedrigen Sondervergütung s Tz 1219.

 

Tz. 1240

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Stellt die GmbH ihr gesamtes Stamm-Kap der KG als Kap-Einlage zur Verfügung und besitzt sie kein weiteres Vermögen wäre eine Vergütung für ein Haftungsrisiko unangemessen.

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