Tz. 1255

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse in der Pers-Ges zu Lasten der Kö und zu Gunsten der anderen MU kann eine vGA der Kö zur Folge haben; s Wassermeyer (GmbHR 1999, 18).

Insoweit sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten, wenn die Kö ihren MU-Anteil an der Pers-Ges an ihren AE zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis veräußert; s Tz 1213. Zu systematischen (verfahrensrechtlichen) Ungereimtheiten bei vGA im Zusammenhang mit einer verbilligten Übertragung eines MU-Anteils durch eine Kö aufgr der vorstehenden Rspr des BFH s Freikamp (DB 2007, 2220).

 

Tz. 1256

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Eine vGA kann zB auch bei kapitaländernden Maßnahmen einer KG vorliegen, wenn die Veränderung der für die Gewinnverteilung maßgebenden Beteiligungsverhältnisse zu Lasten der Kö erfolgt und die zu leistenden Einlagen nicht dem tats Wert des BV entspr. Nimmt die Kö an der Kap-Veränderung nicht entspr ihrer bisherigen Beteiligung teil, obwohl sie hierzu wirtsch und finanziell in der Lage wäre, verzichtet sie uU zugunsten ihres AE auf einen Teil ihrer Beteiligung am BV oder auf eine Geschäftschance (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 850ff). Bei der Frage nach der Höhe der vGA ist der auf die Kö entfallende Unternehmenswert vor und nach der Kap-Veränderung unter Berücksichtigung sämtlicher stiller Reserven gegenüberzustellen. Die Erfassung der vGA erfolgt im Zeitpunkt der kapitaländernden Maßnahme (= Übergang des MU-Anteils; ggü einem fremden Mitgesellschafter an der Pers-Ges hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kö eine Entschädigung für den Verlust der Geschäftschance verlangt).

 

Tz. 1257

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 03.02.1977, BStBl II 1977, 504) liegt ein solcher Fall der vGA durch Erhöhung der Kommanditanteile ohne gleichzeitige Erhöhung des Kap-Anteils der beteiligten GmbH vor, wenn die Erhöhung des Kommanditanteils aus laufenden Gewinnen finanziert und damit der KG kein neues Kap von außen zugeführt wird. Diese laufenden Gewinne stehen auch der beteiligten GmbH zu und somit hätte sie ebenfalls eine Erhöhung ihres Kap-Anteils erhalten müssen.

 

Tz. 1258

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede zum einseitigen Vorteil der Kdst aufgr einer Kap-Veränderung, an der die GmbH nicht teilnimmt, führt jedoch nicht zur Annahme einer vGA, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Änderung ebenfalls hätte anerkennen müssen. Dies ist nach Auff des BFH (s BFH v 25.11.1976, BStBl II 1977, 477) der Fall, wenn der der GmbH verbleibende Gewinnanteil insges noch immer als angemessen hoch anzusehen ist und die GmbH auf die Kdst angewiesen ist, weil ohne diese der Betrieb nicht mit dem bisherigen Erfolg fortgeführt werden könnte.

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