Tz. 1215

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Für Vorteilsgewährungen der Kö im Zusammenhang mit Leistungsbeziehungen zu MU, die zugleich AE der Kö oder diesen nahe stehende Pers sind, gelten die allg Grundsätze. Für diese Fälle sind die Ausführungen in diesem Abschn grds ohne Bedeutung.

 

Tz. 1216

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Eine vGA führt in diesen Fällen auf AE-Ebene jedoch regelmäßig zu Sonder-BE des Gesellschafters, weil dessen Beteiligung an der Kö häufig zu seinem Sonder-BV bei der Kö gehört. In diesem Zusammenhang können jedoch auch verdeckte Einlagen erfolgen, wenn ein Gesellschafter der Kö ggü dieser auf Vermögensvorteile verzichtet. So hat der BFH mit Urt v 28.05.2020 (BStBl II 2020, 641) entschieden, dass eine verdeckte Einlage vorliegt, wenn ein Kdst einer GmbH & Co KG, der gleichzeitig Gesellschafter der Kpl-GmbH ist, auf GF-Vergütungen dadurch verzichtet, dass diese in der Kpl-GmbH, die formelle GF der KG ist, thesauriert werden. Der BFH greift hier durch die Kpl-GmbH durch, begründet dies jedoch nicht mit kstlichen Prinzipien, sondern mit Grundsätzen des Pers-Ges-Rechts (insbes mit der Regelung in § 15 Abs 1 Nr 2 EStG).

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