Tz. 507

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Diese Möglichkeit der Verlustverrechnung kommt bei Kap-Ges nicht in Betracht, da eine Kap-Ges nach § 8 Abs 2 KStG nur Eink aus Gew erzielt. Das gilt entspr für unbeschr stpfl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 2 und 3 KStG sowie für BgA iSd § 1 Abs 1 Nr 6 iVm § 4 KStG. Bei den übrigen kstpfl Kö, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, kommen grds auch andere Eink in Betracht, mit Ausnahme der Eink aus selbst und aus nicht selbst Arbeit.

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