Tz. 244

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Es liegt auf der Hand, dass eine ausl Familienstiftung nach § 15 AStG dem Grunde nach beschr kstpfl nach § 2 Nr 1 KStG sein kann; sie stellt ein KSt-Subjekt nach § 1 Abs 1 Nr 4 oder Nr 5 KStG dar.

Soweit jedoch die Auff vertreten wird, die Familienstiftung sei hier mit ihren gesamten inl Eink stpfl und die hierauf entfallenden inl St werden nach § 15 Abs 5 AStG bei der hinter der Stiftung stehenden Pers angerechnet, ist uE Folgendes nicht ausreichend berücksichtigt:

Durch die vom BFH ausdrücklich herangezogene Analogie zu § 14 KStG verbleiben bei der Stiftung nur dann inl Eink, wenn Teile ihres Einkommen/Eink nicht zugerechnet werden. Dies kann zB der Fall sein, wenn einzelne Destinatäre nicht unbeschr stpfl sind und der Stifter nicht mehr vorhanden ist. Es liegt dem Wesen der Rechtsfolge der Zurechnung inne, dass diese Eink nicht gleichzeitig bei der Stiftung verbleiben können. Hierfür bedarf es im Übrigen wie bei der Organschaft keines gesonderten Ges-Befehls.

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