Tz. 91

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Welche stlichen Folgen die Verschmelzung ›ihrer‹ Kö auf eine Pers-Ges für die AE der untergehenden Kö hat, lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zT nur schwer herauslesen. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst danach zu trennen, ob die AE der Kö ›an der Umwandlung teilnehmen‹ oder nicht. An der Umwandlung nehmen AE dann teil, wenn sie Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges werden. Aber nicht für jeden AE, der Gesellschafter der Pers-Ges wird, ist auch ein anteiliger Übernahmegewinn bzw -verlust zu ermitteln, d.h. nicht alle an der Umwandlung teilnehmenden AE werden in die Ermittlung des Übernahmegewinns bzw -verlusts einbezogen.

a) Gruppe 1: AE, die nicht Gesellschafter der Pers-Ges werden
 

Tz. 92

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Für sie richtet sich die stliche Behandlung ihres Ausscheidens aus der Kö nach den allgemeinen stlichen Vorschriften. Ein dabei erzielter VG ist zu versteuern, wenn die Anteile zum BV gehören oder wenn die Voraussetzungen des § 17 EStG, § 23 EStG bzw des § 21 UmwStG vorliegen. Ebenfalls hierzu s § 2 UmwStG nF Tz 21 und 22. Das gilt auch für in der Interimszeit ausscheidende AE (s § 4 UmwStG nF Tz 82 ff).

b) Gruppe 2: AE, die Gesellschafter der Pers-Ges werden
 

Tz. 93

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Für Sie ergeben sich die stlichen Folgen der Teilnahme an der Verschmelzung aus den Regelungen oder aus ausdrücklichen Nichtregelungen des UmwStG (dazu s Tz 94).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge