Tz. 17

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

§ 18 S 1 Nr 1 KStG fordert, dass der GAV unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen wird. Gem § 17 HGB ist Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt usw.

Zivilrechtlicher Partner der OG ist jedoch mangels Rechtsfähigkeit der inl Zweigniederlassung zwingend das ausl gew Unternehmen (s Bauschatz, DK 2003, 805).

§ 18 S 1 Nr 1 KStG ist so zu verstehen, dass in der Urkunde die Firma der inl Zweigniederlassung des ausl OT zu benennen ist.

 

Tz. 18

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Die tats Ergebnisübernahme durch den ausl OT erfolgt durch entspr Bilanzierung nach dt StR in der H-Bil oder ggf der St-Bil der inl Zweigniederlassung (glA s Walter in E & Y, § 18 KStG Rn 18).

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