Tz. 32

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Obwohl § 4 Abs 4 und 5 UmwStG dies nicht anspricht, müsste der Übernahmegewinn bzw -verlust wegen der in den Tz 81 ff genannten Geschäftsvorfälle in der Interimszeit zwischen stlichem Übertragungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Registereintragung, die stlich noch der übertragenden Kö zuzurechnen sind und die damit das übergehende BV verändern, an sich korrigiert werden.

Eine ausdrückliche Korrektur des Übernahmeergebnisses ist nur deshalb entbehrlich, weil in der stlichen Schluss-Bil der Übertragerin ein besonderer passiver Korrekturposten eingestellt wird. Wegen der Fallgestaltungen, in denen ein passiver Korrekturposten zu bilden ist, s Tz 99.

Bei der Übernehmerin, die diesen Bil-Ausweis übernimmt, löst sich der Ausgleichsposten im Zahlungszeitpunkt wieder (stneutral) auf.

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