Tz. 372

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Bei Verschmelzung bzw Spaltung einer anderen Kap-Ges auf die Kap-Ges, deren Anteile später veräußert werden, entspr die AK der Anteile an der Übernehmerin vor Inkrafttreten des SEStEG den bisherigen AK an der Überträgerin (s §§ 13, 15 UmwStG 1995). Nach Inkrafttreten des SEStEG gelten die Anteile an der Überträgerin als zum gW veräußert und die Anteile an der Übernehmerin als zu diesem Wert angeschafft, soweit ein Antrag auf Fortführung der AK nicht gestellt wird (s §§ 13, 15 UmwStG). Wegen der Einzelheiten s Tz 592 ff und s § 13 UmwStG Tz 1 ff.

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