Tz. 240

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

ZwB iSd § 68 Nr 7 AO sind kulturelle Einrichtungen und kulturelle Veranstaltungen. Beispielhaft genannt werden in der Vorschrift als kulturelle Einrichtungen Museen und Theater, als kulturelle Veranstaltungen Konzerte und Kunstausstellungen (s auch AEAO Nr 12 zu § 68 Nr 7).

Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen iSd § 68 Nr 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Kö ist. Diese sind stets als ZwB zu behandeln, ohne dass eine ZwB-Grenze zur Anwendung kommt (s AEAO Nr 13 zu § 68 Nr 7).

 

Tz. 241

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zur Abgrenzung zwischen geselligen und kulturellen Veranstaltungen gilt Folgendes:

 

Tz. 242

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Weitere Einzelheiten:

  • Zum Begriff der kulturellen Veranstaltung, s Urt des FG München v 25.05.1984 (EFG 1984, 268 – rkr) und s Orth (DStZ 1987, 319). Hierunter fallen zB Musikwettbewerbe und Trachtenfeste.
  • Zum Begriff des Theaters s Urt des FG Bremen v 30.08.1988 (EFG 1989, 261 – rkr). Zum ZwB gehören uE auch die Nebenleistungen (Programmverkauf, Garderobenaufbewahrung, Vermietung von Operngläsern).
  • Zum Begriff der Konzerte s Urt des BFH v 18.08.2005 (BStBl II 2006, 101); auch hier gehören uE Programmverkauf und Garderobenaufbewahrung zum ZwB.
  • Zum Begriff der Kunstausstellung s AEAO Nr 13 zu § 68 Nr 7. Zum ZwB gehören uE bei Kunstausstellungen und Museen die Nebenleistungen (Verkauf von Katalogen und Museumsführern, Aufbewahrung der Garderobe). Dagegen würde zB der Verkauf von Künstlermonographien, deren Werke im Museum ausgestellt sind, dann einen wG darstellen, wenn diese Monographien auch im Buchhandel erhältlich sind. Ein derartiger Verkauf wäre weder Bestandteil des ZwB iSd § 68 Nr 7 AO noch ein ZwB iSd § 65 AO, da § 65 Nr 2 und 3 AO nicht erfüllt wären.
  • Kulturelle Veranstaltungen iSd § 68 Nr 7 AO können auch dann vorliegen, wenn eine Kö in Erfüllung ihrer Satzungszwecke iRe Fremdveranstaltung eine kulturelle Darbietung erbringt; dabei braucht die Fremdveranstaltung ihrerseits nicht st-befreit zu sein (s AEAO Nr 13 zu § 68 Nr 7).
  • § 68 Nr 7 AO enthält außerdem den – nur klarstellenden – Hinw, dass der Verkauf von Speisen und Getränken nicht zu dem ZwB "kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen" gehört. Dass hier die Werbung nicht – wie in § 67a Abs 1 S 2 AO – ausdrücklich erwähnt wird, kann uE nur als redaktionelles Versäumnis angesehen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge