Tz. 100b

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

In der Praxis ist öfters folgende (oder eine vergleichbare) Gestaltung anzutreffen:

 

Beispiel:

Eine OG betreibt mit Verlust einen Bäderbetrieb, der OT (eine Kap-Ges) mit Gewinn einen Messebetrieb und den dauerdefizitären ÖPNV. Zum BV des OT gehört eine 20%ige Beteiligung an einer GmbH, die die Gasversorgung betreibt und jährlich hohe Ausschüttungen an den OT vornimmt. IRd nach § 15 S 1 Nr 5 S 2 KStG iVm § 8 Abs 9 KStG bei dem OT für den gesamten Organkreis vorzunehmenden Spartenrechnung möchte der OT die Beteiligung an der Gasversorgungs-GmbH der Bäder-Sparte als gewillkürtes BV zuordnen (hierzu s § 8 Abs 9 KStG Tz 16), um die Gewinnausschüttungen der GmbH mit den Verlusten der Bäder verrechnen zu können.

§ 15 S 1 Nr 5 S 2 KStG besagt (nur), dass im Falle einer Organschaft die Spartenrechnung iSd § 8 Abs 9 KStG nicht bei der OG, sondern bei der Ermittlung des Einkommens des OT anzuwenden ist. § 8 Abs 9 KStG betrifft nicht die Gewinnermittlung (der OG), sondern die Ermittlung des GdE der jeweiligen Sparte (ebenso s Vfg der OFD KA v 19.07.2018, DB 2018, 1953). Folglich ist uE der Gewinn (besser: Verlust) der Bädergesellschaft (OG) nach allg Grundsätzen zu ermitteln. IRd Gewinnermittlung für die Bädergesellschaft können nur die WG berücksichtigt werden, die zivilrechtlich und stlich dieser Gesellschaft zuzurechnen sind. Die Beteiligung des OT an der Gasversorgungs-GmbH (einer SchwGes der Bädergesellschaft) gehört nicht zum BV der Bädergesellschaft; somit können auch die Ausschüttungen der GmbH nicht bei der Gewinnermittlung der Bädergesellschaft berücksichtigt werden. Aus dem nach den allg Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Ergebnis der OG ist das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG zu berechnen; auf der Ebene des OT ist sodann – auf der Grundlage des § 8 Abs 9 KStG – zu entscheiden, ob dieses Einkommen eine eigenständige Sparte darstellt oder mit originären Tätigkeiten des OT (oder den Tätigkeiten anderer OG des OT) zu einer einheitlichen Sparte zusammenzufassen ist. Für diese Sparten ist dann jeweils der GdE gesondert zu ermitteln.

Nach dem Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303 Rn 80) sind für die Ermittlung der Spartenergebnisse die WG der Kap-Ges den einzelnen Sparten in sachgerechter Weise rechnerisch zuzuordnen; dies gilt insbes für Beteiligungen. Im oa Fall besteht die Besonderheit, dass die auf der Ebene des OT zu bildende Sparte "Bäderbetrieb" identisch ist mit der Tätigkeit (und damit dem Einkommen) der rechtlich selbständigen Bädergesellschaft. Der OT übt hingegen keine eigenen Tätigkeiten aus, die originär dieser Sparte zuzuordnen wären. In diesem Fall kann uE Rn 80 des Schr des BMF v 12.11.2009 (aaO) nicht so weitgehend ausgelegt werden, dass der mit der Bädergesellschaft identischen Sparte "Bäderbetrieb" solche WG zugeordnet werden können, die stlich der Bädergesellschaft nicht zuzurechnen sind. Insbes kann uE eine entspr Zuordnung der Beteiligung zu der Sparte "Bäderbetrieb" nicht nach den für gewillkürtes BV geltenden Grundsätzen erfolgen; bei einer GmbH (um eine solche handelt es sich bei der Sparte "Bäderbetrieb" nämlich) ist die Annahme von gewillkürtem BV nicht möglich (s § 8 Abs 9 KStG Tz 16). Insoweit aA s Schiffers (DStZ 2018, 417).

Ebenso können uE Beteiligungen, die zum BV einer OG gehören, keiner Sparte zugeordnet werden, die ausschl aus originären Tätigkeiten des OT besteht, oder Beteiligungen einer OG einer Sparte zugeordnet werden, die nur Tätigkeiten einer anderen OG umfasst.

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