Tz. 92

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Obwohl die in § 28 Abs 2 KStG geregelten auf der Ebene der Kö auftretenden "Sachverhalte" unmittelbare rechtliche Folgen für die Besteuerung der AE haben, sieht § 28 KStG die Erteilung einer St-Besch, aus der sich die Finanzierung der Auskehrung aus dem Sonderausweis ergibt, nicht vor. Eine St-Besch nach § 27 Abs 3 KStG kommt nicht in Betracht, weil die Kap-Rückzahlung keine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG ist.

Nur insoweit, als der AE eine St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG vorlegen kann, aus der sich die Höhe der Einlagenrückgewähr ergibt, braucht er gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG die Bezüge nicht zu versteuern. Jede darüber hinausgehende Auskehrung führt beim AE gem § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG iVm § 20 Abs 1 Nr 2 EStG zu 60 % (bis VZ 2008: zu hälftig) stpfl Kap-Erträgen bzw unterliegt bei Anteilen im PV ab dem VZ 2009 (ohne Option zum Teil-Eink-Verfahren gem § 32d Abs 2 Nr 3 EStG) dem 25%igen AbgeltungSt-Satz. Insoweit ist dem AE eine Bescheinigung über die einbehaltene KapSt zu erteilen.

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