Tz. 298

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Trägt der Einbringende Kosten der Einbringung, die nach dem Veranlassungsprinzip der übernehmenden Gesellschaft zuzuordnen sind (s Tz 252, zB Gründungskosten der Übernehmerin), können diese nicht sofort abgezogen werden Es handelt sich um zusätzliche AK der durch die Sacheinlage erhaltenen Anteile (ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 380; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 383).

Kosten des Vermögensübergangs, die dem Einbringenden zuzuordnen sind und von ihm übernommen werden, mindern in jedem Fall das Einbringungsergebnis. Auch, wenn durch den Abzug von Einbringungskosten ein Verlust aus der Sacheinlage entsteht, sind (insoweit) keine AK der erworbenen Anteile anzunehmen (s Tz 254).

Die AK der erworbenen (neuen) Anteile an der Übernehmerin erhöhen sich um Geldzahlungen an die Übernehmerin und um den gW von übertragenen WG, die nicht zum Vermögen des Sacheinlagegegenstands rechnen (wenn für diese Zusatzleistungen keine – zivilrechtlich – eigenen Anteile gewährt werden; allg Meinung; zB s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 1134; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 381). Infrage kommen zB Geldleistungen in Gestalt eines Aufgelds bei einer Sachgründung/-Kap-Erhöhung, Geldleistungen bei einer Bargründung/-Kap-Erhöhung mit Sachagio (s Tz 159); Bar- oder Sachleistungen bei einer Sachgründung/-Kap-Erhöhung mit gemischten Bar-/Sacheinlagen (s Tz 158a).

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