Tz. 203

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Das Teileink-Verfahren setzt seit dem AmtshilfeRLUmsG auch für Bezüge aus Stiftungen das materielle Korrespodenzprinzip voraus (vgl § 8b Abs 1 S 2 KStG, § 3 Nr 40 d) S 2 EStG, § 32d Abs 2 Nr 4 EStG). Somit dürfen die Leistungen der Stiftungen (Bezüge des Destinatärs) nicht das Einkommen der Stiftung gemindert haben. Haben die Bezüge das stliche Einkommen der Stiftung gemindert, sind die Destinatärszahlungen nicht mit dem ges St-S von 25 % zu versteuern, sondern mit dem pers St-S. Anwendungsfragen sind bei Stiftungen insbes in zwei Fällen vorprogrammiert:

  • Bezüge aus einer verhinderten Vermögensmehrung.
  • Bezüge von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind.

Bei einer verhinderten Vermögensmehrung sieht das derzeitige StR keine Eink-Korrektur für Stiftungen vor (s Tz 84). Daher ist eine verbilligte Liefer/-Leistungsbeziehung zu einem Destinatär oder diesem nahestehende Pers nach inl Recht stets ohne KSt-Vorbelastung. UE liegt hier ein Anwendungsfall des materiellen Korrespondenzprinzips vor, sodass der Destinatär die Bezüge insoweit außerhalb des Teileink-Verfahrens mit seinem pers St-S versteuern muss (s § 8b Tz 91). Bei Übertragungen von WG ist jedoch offen, ob es tats zu einer verhinderten Vermögensmehrung im stlichen Sinne kommt, sofern die Fußstapfentheorie Anwendung findet (s Tz 201 und Tz 202). Sofern die Fußstapfentheorie Anwendung findet und der Bezug iS § 20 Abs 1 Nr 9 auch nur mit den stlichen Werten ("Bw" der Stiftung) berücksichtigt wird, dann dürfte das materielle Korrespondenzprinzip keine Anwendung finden. Dies gilt uE selbst dann, wenn das WG in das PV des Destinatärs gelangt.

Bei Bezügen von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, stellt sich die Frage, ob § 1 der StiftKStBegV den Anwendungsbereich des § 32d Abs 2 Nr 4 EStG eröffnet. UE ist die StiftKStBegV eine StBefreiung, deren Höhe sich nach den an die im inl stpfl Destinatäre geleisteten Bezügen richtet (vgl Jauch, DStR 2021, 2946, 2951). Nach Auff des RFH führt die StiftKStBegV gerade nicht dazu, dass die Bezüge als WK oder BA vom Einkommen abgezogen werden können (vgl RFH v 6.7.1937 – I A 202/37, RStBl 1937, 1011). Soweit den Bezügen (Leistungen/Ausschüttungen) eine KSt-Vorbelastung aufgr einer sachlichen oder pers StBefreiung bzw in Ermangelung der St-barkeit (zB Veräußerung außerhalb der Frist gem § 23 KStG) fehlt, kommt es nach einhelliger Auffassung nicht zur Anwendung des materiellen Korrespondenzprinzips (s § 8b KStG Tz 91 und s § 8b KStG Tz 93). Dies aber insbes deshalb, weil in diesen Fällen, die Verknüpfung zwischen Bezug (Ausschüttung/Leistung) und der Kürzung des Einkommens fehlt. In den Fällen der StiftKStBegV würde die Nichtanwendung des materiellen Korrespondenzprinzips zu einem widersinnigen Ergebnis führen. Legt man sowohl den Sinn der StiftKStBegV und des materiellen Korrespondenzprinzips zu Grunde, dann müsste sich eine Vollversteuerung der an die Destinatäre ausgekehrten Stiftungserträge aufdrängen, da einerseits die StiftKStBegV eine Besteuerungssituation wie bei Fideikommissen (direkte Zurechnung der Erträge an Fideikommisinhaber) und andererseits das materielle Korrespondenzprinzip eine das Erreichen einer angemessenen Gesamt-St-Belastung vor Augen hat. UE müsste § 32d Abs 2 Nr 4 EStG Anwendung finden, da neben Sinn und Zweck auch die Formulierung der StiftKStBegV eine ausreichende Verknüpfung zwischen Einkommensminderung und Verteilung des Stiftungseinkommens hergibt. Die bisher anderslautende Rechtsauff, wird damit eingeschr (vgl hierzu noch ohne näheres Eingehen auf § 32d Abs 2 Nr 4 EStG und im Ergebnis unzutr: Jauch, DStR 2021, 2946, 2951f.).

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