Tz. 202

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht sind insbes folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

 

Sachverhalt 1: Überlassung von einem ZwB gewidmeten Räumlichkeiten an eine stpfl Dienstleistungs-GmbH

Die gemeinnützige Mutter-Kö unterhält einen ZwB iSd §§ 6568 AO. Die bisherigen Hilfstätigkeiten (zB Küche, Wäscherei, Reinigungsdienst, Buchführungsdienstleistungen, Gehaltsabrechnungsstelle und Beratungsdienstleistungen) sollen auf eine im Wege der Bargründung errichtete (voll stpfl) Tochter-GmbH ausgegliedert werden. Die hierfür erforderlichen Räumlichkeiten, das Inventar und das Personal, die bislang vom ZwB genutzt werden, wurden der Tochter-GmbH von der Mutter-Kö entgeltlich zur Nutzung überlassen.

Stliche Folgen:

  • Die Beteiligung an der GmbH und das Grundstück/Inventar gehören grds zur stfreien Vermögensverwaltung. Ein stpfl wG liegt hingegen dann vor, wenn mit der Beteiligung tats ein entsch Einfluss auf die lfd Geschäftsführung ausgeübt wird (zB bei mehrheitlicher Personenidentität zwischen Vereinsvorstand und der GmbH-Geschäftsführung) oder – wie hier – durch die Überlassung des Grundstücks/Inventars als wes Betriebsgrundlage ein Fall der Betriebsaufspaltung begründet wird (vgl AEAO Nr 3 zu § 64 Abs 1 sowie R 5.7 Abs 5 S 3 KStR 2015). Sofern also der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt ist, wird die stfreie Vermögensverwaltung zum stpfl wG (Ausnahme: sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen sind st-begünstigt).
  • Im Falle der Überlassung von Gebäuden und Inventar muss die vereinbarte Miete marktüblich sein. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs 1 Nr 1 AO vor.
  • Nach bisheriger Auff derFin-Verw (Beschl KSt-Referenten II/07, TOP I/17) liegt ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vor, wenn ein Gebäude und/oder Inventar des ideellen Bereichs einschl der ZwB, das mit zeitnah für die st-begünstigten Zwecke zu verwendenden Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde, an eine stpfl Kö vermietet wird.
  • Die Vermietung ist jedoch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn zulässig gebildetes Vermögen (insbes die freie Rücklage nach § 62 Abs 1 Nr 3 AO) iHd Werts der in den Bereich der Vermögensverwaltung bzw im Falle der Betriebsaufspaltung des stpfl wG verlagerten WG zeitnah für die st-begünstigten Zwecke verwendet wird; vgl auch BayLfSt, Vfg v 02.11.2010 (DStR 2010, 2518) sowie AEAO Nr 30 zu § 55 Abs 1 Nr 5.
  • Künftig können die genannten Hilfstätigkeiten der Tochter-GmbH im Falle des planmäßigen Zusammenwirkens mit der gemeinnützigen Mutter-Kö aufgr der Neuregelung des § 57 Abs 3 AO idF des JStG 2020 v 21.12.2020 iRe ZwB erbracht werden. Dies hat zur Folge, dass zeitnah zu verwendende Mittel eingsetzt werden können, die einer anderen gemeinnützigen Kö (hier: Tochter-GmbH) in einer Kooperation zur Nutzung überlassen werden (s im Einzelnen Tz 91).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge