Tz. 200

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der Vorteil beim Sponsor – also sein BA-Abzug – kann jedoch beim Empfänger mit stlichen Nachteilen verbunden sein, da es sich bei den Sponsoringeinnahmen grds um stpfl Entgelt handelt. Dieses Entgelt ist als Einnahme im stpfl wG nach § 64 AO eines gemeinnützigen Vereins oder im stpfl BgA nach § 4 KStG einer öff-rechtlichen Kö zu erfassen und unterliegt damit der KSt, der GewSt und der USt. Im Einzelnen sind beim Empfänger folgende Fälle zu unterscheiden:

Beim st-begünstigten Empfänger können nach dem AEAO Nr 9 zu § 64 Abs 1 die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen unabhängig von der Einordnung der Aufwendungen beim Sponsor (dh es besteht kein Korrespondenzprinzip)

  • stfreie Einnahmen im ideellen Bereich (Spenden, wenn keine Gegenleistung erfolgt, allenfalls redaktioneller Hinw),
  • stfreie Einnahmen aus der "Vermögensverwaltung" (keine aktive Mitwirkung an den Werbemaßnahmen) oder
  • stpfl Einnahmen eines wG (aktive Mitwirkung bei den Werbemaßnahmen)

sein. Für diese Abgrenzung gelten die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze. Zur stlichen Einordnung des Sponsorings beim gemeinnützigen Empfänger, s auch von Maydell, npoR 2019, 250.

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