Tz. 93

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Das BMF hat die Rspr des BFH, insbes das Urt des BFH v 29.10.2008 (BStBl II 2009, 1022) zum Anlass genommen, die sich hiernach ergebenden Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtsch Tätigkeit einer jur Pers d öff Rechts in einem Schr des BMF, s Schr des BMF v 11.12.2009 (BStBl I 2009, 1597) zusammen zu fassen. IRd anzustellenden Prüfschritte verzichtet die Fin-Verw – uE zu Recht – darauf, zu prüfen, ob trotz Beleihung dann eine wirtsch Tätigkeit der jur Pers d öff Rechts entsteht, wenn der Leistungsempfänger wählen kann, ob er die jur Pers d öff Rechts oder den (beliehenen) Privaten in Anspruch nimmt. Hierzu s Tz 88.

Die nach diesem Schr anzustellenden Prüfschritte lassen sich uE im folgenden Schema zusammenfassen:

Zu diesem Schr des BMF s auch Schiffers, DStZ 2010, 122.

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