Tz. 646

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die festgesetzte St auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn wird zinslos gestundet und ist in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Zur Berechnung der zu stundenden St ist von der festgesetzten St diejenige St abzuziehen, die sich ergeben würde, wenn bei der Veranlagung der Aufgabegewinn und der Übergangsgewinn unberücksichtigt bleiben würde. Eine Stundung ist uE auch möglich, wenn der Stpfl keine Abschlusszahlung zu entrichten hat. Ein Stundungsantrag läuft insoweit auch nach Entrichtung der St nicht ins Leere (zB BFH-Urteil v 22.04.1988, BFH/NV 1989, 428; aA Ettlich, in Brandis/Heuermann, § 36 EStG Rn 265).

Ändert sich die St-Festsetzung sind auch die Jahresraten entsprechend anzupassen (§ 36 Abs 5 S 5 EStG). UE sind dabei aber nicht die entrichteten Raten rückwirkend anzupassen, sondern nur der verbleibende, noch nicht entrichtete Betrag der zu stundenden St (im Ergebnis gl aA (was ist zutreffend??) Ettlich, in Brandis/Heuermann, § 36 EStG Rn 276).

 

Tz. 647

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des St-Bescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31.07. der Folgejahre fällig. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Ungeachtet der Nichterhebung von Stundungszinsen können aber Nachzahlungszinsen nach § 233a AO erhoben werden (Ettlich, in Brandis/Heuermann, § 36 EStG Rn 271).

 

Tz. 648

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Stundung soll idR nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Damit stellt § 36 Abs. 5 EStG wortgleich und auch inhaltlich dieselben Anforderungen an die Sicherheitsleistung bei Gefährdung des St-Anspruchs wie § 222 AO und § 6 Abs 4 AStG. Diese "Regel" ist dabei nicht strenger oder weniger streng zu handhaben, als bei den genannten Stundungsnormen auch. Die individuelle Beurteilung des Nichteinbringungsrisikos hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (Vermögensverhältnisse des Stpfl, Höhe der St, etc.). Je höher die St ist, je größer dürfte das Erfordernis für eine Gestellung von Sicherheiten sein. Aufgr der Prüfung der individuellen Verhältnisse und Zugriffsmöglichkeiten (zB Amtshilfe und Beitreibungshilfe) ergibt sich dann in Abhängigkeit vom Gefährdungsrisiko, ob keine, eine tw oder eine Vollbesicherung des St-Anspruchs notwendig ist. Für die Bestimmung tauglicher Sicherheiten gelten die §§ 241ff. AO.

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