Tz. 203

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Wird die St-Besch nach § 27 Abs 4 KStG durch ein inl Kreditinstitut erteilt, haftet die ausschüttende Kö, wenn sie für Zwecke der Bescheinigung unrichtige Angaben macht (s § 27 Abs 5 S 2 KStG idF vor dem SEStEG). Gleiches gilt hinsichtlich inl Zweigstellen von in § 53b Abs 1 und 7 KWG genannten Instituten und Unternehmen für unrichtige Angaben diesen gegenüber, da sie in gleicher Weise in das Bescheinigungsverfahren nach § 27 Abs 4 KStG einbezogen sind wie inl Kreditinstitute.

Diese Regelung durchbricht den Grundsatz, dass eine Haftung nur den Aussteller der Bescheinigung trifft. In den Fällen des § 27 Abs 4 KStG ist das Kreditinstitut Aussteller der Bescheinigung. Das Kreditinstitut kann die Bescheinigung nur nach den Angaben der ausschüttenden Kö erstellen. Werden dem Kreditinstitut zum Zwecke der Bescheinigung unzutr Angaben gemacht, ist es folgerichtig, die ausschüttende Kö als Haftende in Anspruch zu nehmen.

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