Tz. 39

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Wird ein l + f (Teil-)Betrieb oder ein freiberuflicher (Teil-)Betrieb zu Bw (oder Zwischenwerten) in eine Kap-Ges oder Gen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 UmwStG eingebracht, werden bei der übernehmenden Gesellschaft stille Reserven des übertragenen BV (erstmals) der GewSt unterworfen, die in dem bisherigen "Nicht-Gewerbebetrieb" keiner St-Verstrickung unterlagen. Dies rechtfertigt jedoch nicht, nur für die GewSt die Einbringung zum gW und im Übrigen st-neutral, dh hinsichtlich der ESt zu Bw, durchzuführen. Denn das Bewertungswahlrecht für das eingebrachte BV ist für alle ErtrSt einheitlich auszuüben (s § 20 UmwStG Tz 231 und vergleichbare Problematik bei der Überführung von Einzel-WG zwischen einem Nicht-Gew einer natürlichen Pers und einem Gew gem § 6 Abs 5 S 1 EStG, s Patt, EStB 2001, 232; s Kulosa, in Schmidt, 40. Aufl, § 6 EStG Rn 762). Bei der Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs 2 S 2 UmwStG ist also zu beachten, dass die st-begünstigte Einbringung für die ESt mit einer GewSt-Belastung im übergehenden Vermögen für die Übernehmerin "erkauft" wird.

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