Tz. 40

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Für die Prüfung, ob die Summe des EK 01 bis EK 03 positiv ist, ist nach § 36 Abs 5 S 1 KStG auf die Bestände bei den Teilbeträgen EK 01 bis EK 03 abzustellen, wie sie sich "nach Anwendung des Abs 2" ergeben.

Nach Abs 2 des § 36 KStG können sich im letzten Gliederungsjahr Veränderungen des EK 01 bis EK 03 ergeben aus

den noch nach altem Recht abzuwickelnden, in Abs 2 S 1 genannten Ausschüttungen (Verringerung des EK 01 bis EK 03 denkbar); s Tz 13 ff,
der Umgliederung des EK 45 nach Abs 3 (führt zur Verringerung des EK 02); s Tz 24 ff.

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