Tz. 98

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Nach § 37 Abs 4 S 1 KStG wird ein KSt-Guthaben letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt. Eine gesonderte Feststellung ist im Gesetzeswortlaut – anders als beim EK 02 (s § 38 KStG Tz 61) – nicht vorgesehen. Zur Bedeutung dieser Ermittlung für die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 5 KStG s § 36 KStG Tz 29b. Das gilt auch bei abw Wj. Dh bei abw Wj ist ein KSt-Guthaben sowohl auf den Schluss des in 2006 endenden abw Wj als auch auf den 31.12.2006 zu ermitteln.

 

Beispiel:

Bei einem am 30.06.2006 endenden Wj verringert sich das KSt-Guthaben noch durch in der Zwischenzeit bis zum 31.12.2006 vorgenommene oGA und kann sich auch noch durch eine Nach-St oder wegen eines umwandlungsbedingten Vermögensübergangs erhöhen.

Das auf den Stichtag 31.12.2006 ermittelte verbleibende KSt-Guthaben ist die Ausgangsgröße für die in § 37 Abs 5 KStG geregelte ratierliche Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten. Ein verfahrensrechtliches Grundlagenbescheid-Folgebescheid-Verhältnis jedoch ist im Gesetz nicht geregelt (s Tz 113).

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