Tz. 61

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Anders als § 37 Abs 4 S 1 KStG für das KSt-Guthaben sieht § 38 Abs 4 S 1 KStG für den Teilbetrag EK 02 nicht nur eine letztmalige Ermittlung, sondern zusätzlich eine letztmalige Feststellung vor.

Vergleichbar der in § 37 KStG für das KSt-Guthaben enthaltenen Anweisungen sieht § 38 KStG für den Teilbetrag EK 02 unterschiedliche Regelungen für die Systemumstellung von der ausschüttungsabhängigen auf die ratierliche KSt-Erhöhung vor.

 

Tz. 62

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Der Endbetrag des EK 02 wird letztmals ermittelt und festgestellt:

a) im Regelfall auf den 31.12.2006 (auch bei abw Wj);
b) bei Liquidationen:

Fall 1: Abschluss der Liquidation einschl Schlussverteilung bis zum 31.12.2006: Abwicklung nach früherem Recht;

Fall 2: Abschluss der Liquidation einschl Schlussverteilung nach dem 31.12.2006:

aa)

Grundregel (§ 38 Abs 4 S 2 KStG): Danach ist der Endbestand des EK 02 auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2007 endenden Besteuerungszeitraums zu ermitteln und festzustellen.

Wurde für den gesamten Abwicklungszeitraum ein mehrjähriger Besteuerungszeitraum gebildet (Regelfall, s 11 Abs 1 S 2 KStG), ist der Schluss des letzten Besteuerungszeitraums im oaS der Schluss des letzten regulären VZ vor dem Liquidationsbeginn, dh das EK 02 ist letztmals auf diesen Stichtag zu ermitteln und festzustellen.
Ist ein längerer Abwicklungszeitraum in mehrere Besteuerungszeiträume unterteilt, ist der Schluss des letzten Besteuerungszeitraums im oaS der Schluss des letzten vor dem 01.01.2007 endenden Besteuerungszeitraums während der Liquidation; das EK 02 ist dann letztmals auf diesen Stichtag zu ermitteln und festzustellen.
bb)

Antragsbedingte Unterteilung des Abwicklungszeitraums durch einen zum 31.12.2006 endenden Besteuerungszeitraum (s § 38 Abs 4 S 3 KStG): Auf Antrag der Kö bzw Pers-Vereinigung endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 KStG mit Ablauf des 31.12.2006. Auf diesen Stichtag ist dann das EK 02 letztmals zu ermitteln und festzustellen. Die in § 38 Abs 4 S 3 KStG enthaltene Regelung kann dazu führen, dass bei einer über den 31.12.2006 hinaus fortdauernden Liquidation auf Antrag der regelmäßig als ein Besteuerungszeitraum zu behandelnde mehrjährige Abwicklungszeitraum in zwei Besteuerungszeiträume unterteilt wird, wobei ein Besteuerungszeitraum am 31.12.2006 endet und der nächste am 01.01.2007 beginnt. In Sonderfällen, in denen der Abwicklungszeitraum ohnehin bereits in mehrere Besteuerungszeiträume unterteilt wird, kann die Regelung auch zur Hinzufügung eines weiteren während des Abwicklungszeitraums endenden Besteuerungszeitraums führen.

Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist der Endbestand des Teilbetrags EK 02 letztmals auf den Schluss desjenigen VZ festzustellen, der einem mehrjährigen über den 31.12.2006 hinausreichenden Besteuerungszeitraum vorangeht. Dieser Zeitpunkt kann in Extremfällen bis in das Jahr 2001 zurückreichen. Hier ergeben sich die gleichen verfahrensrechtlichen Probleme wie beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeink-Verfahren nach § 34 Abs 14 KStG. Dazu s § 34 KStG Tz 146.

 

Tz. 63

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 38 Abs 4 S 4 KStG kommt eine ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung nach früherem Recht letztmals bei Leistungen in Betracht, die vor dem 01.01.2007 oder bei Liquidationen vor dem Schluss des Besteuerungszeitraums iSd § 37 Abs 4 S 2 KStG erfolgt sind.

 

Tz. 64

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Einer Sonderregelung für Umwandlungen, wie sie für die letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens in § 37 Abs 4 S 2 KStG getroffen worden ist, bedarf es für die letztmalige Ermittlung und Feststellung des Teilbetrags EK 02 nicht. Hier gilt die in § 38 Abs 4 S 1 KStG enthaltene Grundregelung, dh der 31.12.2006 ist der allein maßgebliche Termin.

Wenn eine Kö auf einen vor dem 01.01.2007 liegenden stlichen Übertragungsstichtag auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person verschmolzen wird, ist noch bisheriges Recht anzuwenden. Eine KSt-Erhöhung kann sich nach § 10 UmwStG iVm § 38 KStG idF vor dem JStG 2008 ergeben.

Liegt der stliche Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2006, erfolgt auf den 31.12.2006, also noch bei der übertragenden Kö, die letztmalige Ermittlung und Feststellung des Teilbetrags EK 02. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Ablöseraten für die KSt-Erhöhung geht in diesen Fällen auf die übernehmende Pers-Ges bzw die übernehmende natürliche Person über.

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