Tz. 18

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Geschäfte iSd § 5 Abs 1 Nr 14 S 1 Buchst b KStG liegen vor, wenn eine Gen unmittelbar Dienst- oder Werkleistungen für die Produktion der l + f Erzeugnisse ihrer Mitglieder erbringt. Hierzu kann zB das Abernten von Feldern oder das Füttern von Tieren gehören. Unter die Tätigkeiten iSd Buchst b der Vorschrift fallen auch die Betriebshilfsdienste, die den landwirtsch Mitgliederbetrieben bei Ausfall des Betriebsleiters Ersatzkräfte (Betriebshelfer) zur Verfügung stellen (s Erl des Fin-Min NRW v 12.10.1978, DB 1978, 2199, sowie wegen weiterer Einzelfragen s Vfg der OFD Münster v 14.08.1985, DB 1985, 2420). Zu den begünstigten Leistungen gehört auch die Vermittlung von Leistungen im l + f Bereich, zB von Mietverträgen für Maschinenringe (s R 5.11 Abs 4 S 2 KStR 2015).

 

Tz. 19

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Bei der ausdrücklichen Nennung von Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen im Ges handelt es sich um ges geregelte Sondertatbestände, weil sie nicht der Produktion l + f Erzeugnisse dienen bzw nicht mehr im Bereich der L + F liegen (s Josten, INF 1976, 57).

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