Tz. 176
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Bei Dividenden aus Anteilen an börsennotierten Aktien hat der Ges-Geber bislang keine Regelung über eine Abstandnahme getroffen. In diesen Fällen kann nach § 44a Abs 7 S 3 iVm § 44b Abs 6 Nr 1 und Nr 3 EStG die einbehaltene und abgeführte KapSt grds vom Kreditinstitut, das die Aktien verwahrt, erstattet werden.
Eine Abstandnahme vom KapSt-Abzug ist bei gemeinnützigen Kö im Falle der Investition in börsennotierten Aktien seit 2019 nur noch dann möglich, wenn
- die Aktien, aus denen die Dividenden stammen, von der gemeinnützigen Kö bereits seit mind 1 Jahr gehalten werden oder
- die Dividenden max 20 000 EUR betragen.
- Vgl hierzu im Einzelnen § 36a, § 43 Abs 1 Nr 1a iVm § 44a Abs 10 S 1 Nr 3 EStG und Kraus, npoR 2019, 111 u 257.
- Dividenden aus Anteilen an GmbHs werden von § 43 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG nicht erfasst. Diese fallen unter § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG. Dies bedeutet, dass § 44a Abs 7 EStG zur Anwendung kommt und vom dem KapSt-Einbeh abgesehen wird (kein St-Abzug bei Kapitalerträgen iSd § 43 Abs 1 Nr 1 EStG), sofern eine entsprechende Bescheinigung über die StBefreiung vorliegt.
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