Tz. 176

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Bei Dividenden aus Anteilen an börsennotierten Aktien hat der Ges-Geber bislang keine Regelung über eine Abstandnahme getroffen. In diesen Fällen kann nach § 44a Abs 7 S 3 iVm § 44b Abs 6 Nr 1 und Nr 3 EStG die einbehaltene und abgeführte KapSt grds vom Kreditinstitut, das die Aktien verwahrt, erstattet werden.

Eine Abstandnahme vom KapSt-Abzug ist bei gemeinnützigen Kö im Falle der Investition in börsennotierten Aktien seit 2019 nur noch dann möglich, wenn

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