Tz. 175

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für die Abstandnahme vom St-Abzug nach § 44 a Abs 4 und Abs 7 EStG für Zinserträge, Dividenden aus GmbH-Anteilen und Dividenden aus Anteilen an nicht börsennotierten AG ist nach dem BMF-Schr v 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85 Rn 295) unter Berücksichtigung der Änderung durch die BMF-Schr v 20.04.2016 (BStBl I 2016, 475) und v 16.06.2016 (BStBl I 2016, 527) als Voraussetzung erforderlich:

a) Vorlage einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV2B) – Gültigkeitsdauer: drei Jahre.
b)

Vorlage (einer amtl beglaubigten Kopie) des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids (Vordruck Gem 2) – Gültigkeitsdauer: fünf Jahre, dh der Freistellungsbescheid darf für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden VZ vor dem VZ des Zuflusses der Kap-Erträge erteilt worden sein.

 

Beispiel 1:

Der letzte Freistellungsbescheid wurde in 2020für die Jahre 2015 bis 2017 ausgestellt; Gültigkeitsdauer: fünf Jahre = Gültigkeit für Abstandnahme vom St-Abzug für Kap-Erträge des Vereins bis zum 31.12.2022.

c)

Vorlage (einer amtl beglaubigten Kopie) des Feststellungsbescheids nach § 60a AO– Gültigkeitsdauer: drei Jahre, s Rn 297, BMF-Schr v 18.01.2016, aaO,; endet diese Dreijahres-Frist unterjährig, kann eine Freistellungg der Kap-Erträge vom KapSt-Abzug nur für das Kj erfolgen, in dem die Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird der Feststellungsbescheid nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 01.01. des Erteilungsjahres angewendet werden (s BMF-Schr v 05.07.2013, BStBl I, 881).

 

Beispiel 2:

Dem neu gegründeten Verein wurde der Feststellungsbescheid nach § 60a AO am 09.08.2020 erteilt Gültigkeitsdauer: drei Jahre (mit Wirkung ab 01.01.2020) = Gültigkeit für die Abstandnahme vom St-Abzug für Kap-Erträge des Vereins bis zum 31.12.2022.

d)

Anlage zum KSt-Bescheid, wenn ein stpfl wG unterhalten wird, bei dem die Freibeträge und die Freigrenze überschritten werden (Vordruck Gem 4a) – Gültigkeitsdauer: drei Jahre, dh bis zum Ablauf des dritten Kj, das auf das Kj folgt, für das der KSt-Bescheid erteilt wurde (vgl BMF-Schr v 18.01.2016, aaO);

 

Beispiel 3:

Der gemeinnützige Verein, der einen stpfl wG betreibt, erhält in 2020für den VZ 2019 einen KSt-Bescheid mit Anlage, in der die St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG bescheinigt wird; Gültigkeitsdauer: drei Jahre = Gültigkeit für die Abstandnahme vom St-Abzug für Kap-Erträge des Vereins bis zum 31.12.2022.

Die Vorlage des Freistellungsbescheids, der Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO oder der Anlage zum KSt-Bescheid ist jedoch unzulässig, wenn die Erträge in einem wG anfallen, für den die Befreiung von der KSt ausgeschlossen ist (vgl BMF-Schr v 18.01.2016, aaO).

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