Tz. 611
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Ein AP nach § 4g EStG kann von unbeschr und beschr stpfl natürlichen Pers oder Kö gebildet werden.Dies gilt für diese Stpfl auch dann, wenn sie MU einer Pers-Ges sind.
Stpfl, die in anderen als den in § 36 Abs 5 S 1 EStG genannten Staaten (Drittstaaten), ansässig sind, sind uE vom pers Anwendungsbereich von vornherein ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Ges-Wortlaut nicht direkt, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des AP nach § 4g Abs 2 S 2 iVm § 36 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG bei Wegzug in einen Drittstaat (s Tz 623).
Tz. 612
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Für KStpfl, die über eine außerbetriebliche Sphäre (zB Stiftungen oder andere nicht von § 8 Abs 2 KStG erfasste KStpfl) verfügen, fehlt es uE an einer ges Regelung für eine zeitlich gestreckte Besteuerung. Insofern bedarf es hier einer analogen Anwendung des § 4g oder des § 36 Abs 5 EStG. UE wäre für WG des PV entsprechend § 6 AStG eine analoge Anwendung von § 36 Abs 5 EStG nur folgerichtig. Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist Anwendung des § 36 Abs 5 EStG (und nicht des § 4g EStG) bei Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich eines unionsrechtlichen Anspruchs auf Besteuerungsaufschub bedeutsam, da § 36 Abs 5 EStG das St-Erhebungs- und § 4g EStG das St-Festsetzungsverfahren betrifft.
Tz. 613
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Der sachliche Anwendungsbereich des § 4g EStG ist im Vergleich zur Merkpostenmethode nach Rn 2.6 des BetrSt-Erl (s Tz 222) räumlich eingeschr. Der AP kann nur für WG des BV gebildet werden, soweit das Besteuerungsrecht zugunsten eines Staates iSd § 36 Abs 5 S 1 EStG (dh Mitgliedstaat des EU oder EWR-Staat mit dem ein mit der Amtshilfe- sowie der Beitreibungs-RL vergleichbares Abkommen besteht; s BT-Drs 19/28652, 34) beschr oder ausgeschlossen wird. Erfasst hiervon werden sämtliche abnutzbare wie auch nicht abnutzbare materielle und immaterielle WG des AV und des UV. Die bisherige Beschränkung auf WG des AV wurde durch das ATADUmsG aufgehoben (s Tz 606b). Für § 4g EStG ist es seit dem ATADUmsG auch irrelevant, ob es sich um einen Fall einer sog aktiven oder passiven Entstrickung handelt.
Tz. 614
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Soweit das Besteuerungsrecht zugunsten eines nicht in § 36 Abs 5 S 1 EStG genannten Staates ausgeschlossen oder beschr wird, darf kein AP gebildet werden (dh bei Überführung von WG in Drittstaaten).
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