Tz. 609

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Bei Rückführung eines WG innerhalb des fünfjährigen Auflösungszeitraums wurde die Verstrickungsregelung in § 4 Abs 1 S 8 zweiter Hs EStG bis zum VZ 2020 durch die speziellere Regelung zur Bestimmung des Rückführungswerts in § 4g Abs 3 EStG suspendiert. Als Folge der Aufhebung des § 4g Abs 3 EStG gilt bei Verstrickungseinlage (s hierzu Tz 378ff) bei WG des BV ab VZ 2021 insoweit § 4 Abs 1 S 8 zweiter Hs EStG wieder uneingeschr.

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