Tz. 166

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für st-begünstigte Kö iSd § 51ff AO ist die Zulässigkeit des wG uE sowohl im Hinblick auf die Selbstlosigkeit (s § 55 AO) als auch wegen der Ausschließlichkeit (s § 56 AO) problematisch:

Für den eigentlichen ideellen Bereich wird Selbstlosigkeit (s § 55 AO) verlangt, dh es dürfen insoweit nicht in erster Linie eigenwirtsch Zwecke verfolgt werden. Im Gegensatz dazu ist daneben mit dem Unterhalten von wG eine eindeutig nur oder vorrangig eigenwirtsch Betätigung zulässig; der Grundsatz der Selbstlosigkeit gilt hier uE gerade nicht. Dies hat auch das Urt des BFH v 15.07.1998 (DB 1998, 2304) bestätigt. Danach kann die Kö auf Gewinnerzielung gerichtete wG unterhalten, ohne dadurch gegen das Gebot der Selbstlosigkeit iSd § 55 Abs 1 AO zu verstoßen (Gründe, Ziff 1).

Zum anderen ist die Zulässigkeit der wG im Hinblick auf den Ausschließlichkeitsgrundsatz (§ 56 AO), von dem die wG ebenfalls ausgeklammert sind (hierzu s AEAO Nr 1 zu § 56), problematisch.

Rechtfertigen lässt sich uE das zulässige Nebeneinander von selbstloser Tätigkeit im ideellen Bereich und eigenwirtsch Betätigung in Form von wG nur damit, dass die wG der Mittelbeschaffung für den ideellen Bereich der Kö dienen sollen und dass die st-begünstigte Kö mit diesen wG nach den allg Grundsätzen stpfl ist (s § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG). Die Zulässigkeit wG ist letztendlich auf diese "partielle StPflicht" zurückzuführen. Im AEAO Nr 1 zu § 59 ist unter Hinw auf das BFH-Urt v 18.12.2002, BStBl II 2003, 384, geregelt, dass die Erlaubnis zur Unterhaltung eines Nicht-ZwB und die Vermögensverwaltung in der Satzung zulässig sind.

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