Tz. 81

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Erfolgt der Formwechsel (s § 190 UmwG) gem § 25 S 1 iVm § 20 UmwStG zum Bw oder Zwischenwert, unterliegen die erhaltenen Anteile an der Übernehmerin innerhalb von sieben Jahren nach dem stlichen Einbringungszeitpunkt der besonderen Besteuerung (Sperrfristverhaftung) gem § 25 S 1 iVm § 22 Abs 1 und/oder Abs 2 UmwStG. Gleiches gilt im Fall des Formwechsels, der den Tatbestand eines Anteilstauschs erfüllt (s Tz 39–40). Dies folgt aus dem Verweis in § 25 S 1 UmwStG auf die analoge Anwendung der "§§ 20 bis 23 UmwStG", zu denen nicht nur die St-Vergünstigungen der §§ 20 und 21 UmwStG, sondern folgerichtig auch die ergänzenden Missbrauchsverhinderungsregeln des § 22 UmwStG rechnen (ebenso s Urt des BFH v 11.07.2019, BStBl II 2022, 93 unter Rn 11; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 25 UmwStG Rn 37; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 25 UmwStG Rn 47; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 25 UmwStG 2006 Rn 37–38; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 25 UmwStG Rn 73).

Die einbringenden MU haben die Nachw-Pflichten gem § 25 S 1 iVm § 22 Abs 3 UmwStG hinsichtlich der sperrfristverhafteten Anteile zu erfüllen (s § 22 UmwStG Tz 84ff; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 25 UmwStG 2006 Rn 39).

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