Tz. 97

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

§ 15 S 1 Nr 5 KStG wurde durch das JStG 2009 in das KStG eingefügt. Die Vorschrift ist eine ergänzende Regelung zu § 8 Abs 9 KStG, die wie die Nr 4 des § 15 S 1 KStG Verluste einer OG aus Dauerverlustgeschäften iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG betrifft.

§ 8 Abs 9 KStG regelt, dass dauerdefizitäre Eigengesellschaften von jur Pers d öff Rechts ihre Ergebnisse aus Gewinn- und Verlusttätigkeiten des lfd VZ nur in dem gleichen Umfang miteinander verrechnen dürfen, wie dies bei der Ausübung derselben Tätigkeiten(en) in BgA möglich wäre. Zu diesem Zweck wird eine Eigengesellschaft, die Dauerverlustgeschäfte ausübt, in vd "Sparten" aufgeteilt. Diese Sparteneinteilung findet sowohl bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink als auch bzgl des Verlustabzugs statt. Dadurch wird sowohl ein Verlustausgleich als auch ein Verlustabzug über die Grenzen des jeweiligen Tätigkeitsbereichs hinweg eingeschr. Wegen der Einzelheiten s § 8 Abs 9 KStG Tz 3ff.

Für eine Kap-Ges, die die Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG erfüllt, ist § 8 Abs 9 KStG erstmals für den VZ 2009 anzuwenden (s § 34 Abs 6 S 8 KStG idF des JStG 2009), dh die Spartenrechnung ist erstmals für das Wj der Kap-Ges vorzunehmen, das in 2009 endet.

Nach § 34 Abs 10 S 5 KStG idF des JStG 2009 ist auch § 15 S 1 Nr 5 KStG erstmals für den VZ 2009 anzuwenden.

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