Tz. 3

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Mit der Vorschrift des § 8 Abs 9 KStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bei einer Eigengesellschaft keine größeren Möglichkeiten der Ergebnisverrechnung eintreten zu lassen als bei der Ausübung der selben Tätigkeiten(en) der jur Pers d öff Rechts in der "Rechtsform" von BgA (s BT-Drs 16/11108, 34). Zu diesem Zweck wird die wirtsch Tätigkeit von Eigengesellschaften, auf die § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG anzuwenden ist (hierzu s Tz 4), in vd "Sparten" aufgeteilt. Die Annahme einer Sparte setzt – wie die Berücksichtigung eines Dauerverlustgeschäfts iSd § 8 Abs 7 KStG – keine abgrenzbare betriebliche Struktur (zB einen Teilbetrieb) voraus (s Gosch, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1044e, und s Paetsch, in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1885), sondern ist tätigkeitsbezogen vorzunehmen (hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 26ff). Für jede dieser Sparten wird der GdE getrennt ermittelt. Ein Verlust-Rück- oder -Vortrag ist nur innerhalb der jeweiligen Sparte möglich. Dadurch soll zum einen erreicht werden, dass die Ergebnisse aus Gewinn- und Verlusttätigkeiten des lfd VZ nur in dem gleichen Umfang miteinander verrechnet werden können, wie dies bei BgA möglich wäre. Zum anderen soll – ebenfalls wie bei BgA – ein Verlustabzug über die Grenzen des jeweiligen Tätigkeitsbereichs hinweg nicht zugelassen sein.

Das FG BB (s Urt v 14.03.2017, EFG 2017, 856; Rev-Az: I R 25/17) sieht die Vorschrift als verfassungskonform an, auch wenn sie dazu führt, dass die in der Vergangenheit erworbenen und bestandskräftig festgestellten Verlustvorträge weitgehend entwertet werden (hierzu s Tz 28ff), hat es jedoch offengelassen, ob die Spartenrechnung auch dann noch verfassungskonform wäre, wenn sie zu einem endgültigen Untergang der festgestellten Verluste führen würde.

Zur Anwendung des § 8 Abs 9 KStG in Organschaftsfällen s Tz 29a ff, in Fällen der Beteiligung einer Kap-Ges an einer Pers-Ges s Tz 30c.

Das BMF hat in seinem Schr v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) ausführlich zur Anwendung der Vorschrift Stellung genommen.

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