Tz. 37
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Für die Besteuerung der partiell stpfl Kassen ist seit 2008 folgender KSt-Satz maßgebend:
- 15 % (s § 23 Abs 1 KStG iVm § 34 Abs. 11a KStG)
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