Tz. 147

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Das beim Wechsel vom früheren Anrechnungs- zum heutigen Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren für eine 18-jährige Übergangszeit eingeführte System der ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung bei ordnungsmäßigen GA ist durch das SEStEG zugunsten einer ausschüttungsunabhängigen ratierlichen Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens ersetzt worden. Grds erfolgt die letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den 31.12.2006. Liegt der stliche Übertragungsstichtag vor dem 31.12.2006, erfolgt die letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf diesen Stichtag, vorausgesetzt, die Anmeldung zur Eintragung in ein öff Reg erfolgt nach dem 12.12.2006. Nach § 37 Abs 5 KStG hat die Kö, gegenüber der die Schlussermittlung des KSt-Guthabens erfolgt ist, oder deren Rechtsnachfolger innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des zuletzt ermittelten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen.

 

Tz. 148

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Der Barwert des Auszahlungsanspruchs ist in der stlichen Übertragungs-Bil der begünstigten Kö auszuweisen. Fallen stlicher Übertragungsstichtag und erstmaliger Ausweis des Barwerts des Auszahlungsanspruchs zusammen, ergibt sich aus der Aktivierung des Anspruchs ein Gewinn, der nach § 37 Abs 7 S 1 KStG außerhalb der Bil zu neutralisieren ist. Der aktivierte Anspruch führt jedoch auch zu einem entspr höheren Übernahmegewinn bzw zu höheren Einnahmen iSd § 7 UmwStG, die bei natürlichen Personen als MU der übernehmenden Pers-Ges zu 50 % (ab VZ 2009: zu 60 %) stpfl und bei Kö idR zu 95 % stfrei sind. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 63; s Benecke (in PWC, Reform des UmwSt-Rechts, Schäffer-Poeschel-Vlg 2007, Rn 1050), s Dötsch/Pung (DB 2006, 2648, 2655 sowie 2704, 2712), s Förster/Felchner (DStR 2007, 280, 283), s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 3 UmwStG Rn 78), s Brinkhaus/Grabbe (in H/M, 4. Aufl, § 3 UmwStG Rn 225ff) und s Bodden (FR 2007, 66, 70). Wegen der Frage, ob ein sich in den Folgejahren ergebender Gewinn aus dem Zinsanteil bei der Übernehmerin stfrei oder stpfl ist, s § 4 UmwStG Tz 18.

 

Tz. 149

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Löst die Verschmelzung nach § 10 UmwStG aF eine KSt-Erhöhung aus, ist diese als Verbindlichkeit in der stlichen Übertragungs-Bil auszuweisen und nach § 10 Nr 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens wieder hinzuzurechnen. Entspr verringert sich das übergehende Vermögen und der Übernahmegewinn. GlA s Lemaitre/Schönherr (GmbHR 2007, 173, 181) und s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 3 UmwStG Rn 78).

Durch das JStG 2008 ist § 10 UmwStG als Folgewirkung zur Streichung der ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung aufgehoben worden. Die bisherige ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung ist für die Masse der Unternehmen auf eine ratierliche KSt-Erhöhung in zehn Jahresraten umgestellt worden (s § 10 UmwStG Tz 16ff). Der Erhöhungsbetrag ist vom übertragenden Rechtsträger als Verbindlichkeit auszuweisen und st-neutral abzuzinsen. Die jährliche Aufzinsung der Verbindlichkeit entfaltet beim übertragenden Rechtsträger im Gegenzug ebenfalls keine stliche Gewinnwirkung. Für den übernehmenden Rechtsträger gilt, wie für den Fall des § 37 KStG (s § 4 UmwStG Tz 18), dass der Aufzinsungsaufwand in den Folgejahren zu abzb Aufwand führt. Dies ergibt sich daraus, dass der Aufwand nicht nach § 10 Nr 2 KStG oder § 12 Nr 3 EStG, sondern nach § 38 Abs 10 iVm § 37 Abs 5 KStG nabzb ist und diese Vorschrift für natürliche Personen oder Pers-Ges nicht anwendbar ist (s § 38 KStG Tz 82). Das Ergebnis ist uE, wie iRd § 37 KStG (s § 4 UmwStG Tz 18) auch gerechtfertigt, da bei einer (nabzb) Aufzinsung des Betrags bereits auf der Ebene der Überträgerin ein geringerer Übernahmegewinn entstanden wäre.

Gem § 34 Abs 14 KStG bestand allerdings auf Antrag eine Ausnahme von der verpflichtenden und abgeltenden Nachbelastung des Teilbetrags EK 02für Wohnungsunternehmen von jur Pers d öff Rechts und bei stbefreiten Kö. Sie konnten weiterhin die bisherigen Regelungen zur ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung (§§ 38 und 40 KStG, § 10 UmwStG) in Anspruch nehmen. Der Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelung war bis zum 30.09.2008 beim zuständigen FA zu stellen und ist unwiderruflich (s § 34 Abs 14 S 2 KStG).

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