Tz. 34

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die Gesellschafter der umgewandelten Pers-Ges erwerben zum Zeitpunkt des (rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtags (s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG) einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG, wenn die Kap-Ges den Bw des MU-Anteils oder einen Zwischenwert ansetzt. § 21 Abs 1 S 1 UmwStG weist in seiner Legaldefinition zum Begriff der einbringungsgeborenen Anteile zwar nicht auf § 25 UmwStG hin. Als Folge des Tatbestandsverweises in § 25 S 1 UmwStG auf den achten Teil des UmwStG gelten die Regelungen zu § 21 UmwStG indes sinngem (ebenso s S/H/S, 4. Aufl, § 25 UmwStG Rn 54). Die AK der einbringungsgeborenen Anteile bestimmen sich nach §§ 25 S 1 iVm 20 Abs 4 UmwStG (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 243 ff); zu nachträglichen AK s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 79 ff.

Die aus dem Formwechsel vor Inkrafttreten des SEStEG (s Tz 2) erworbenen einbringungsgeborenen Anteile behalten ihre stliche Qualität auch nach Anwendung des UmwStG idF des SEStEG bei; was bedeutet, dass alle Regelungen des § 21 UmwStG idF vor SEStEG und der §§ 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG, 8b Abs 4 KStG weiter gelten (s § 27 Abs 2 und 3 Nr 3 UmwStG idF des SEStEG, s § 22 UmwStG [SEStEG] Tz 24). Werden derartige einbringungsgeborene Anteile später selbst Gegenstand einer Einbringung gem §§ 20 f UmwStG idF des SEStEG, behalten die erworbenen Anteile weiterhin insoweit den Status als einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG idF vor SEStEG bei (s § 20 UmwStG [SEStEG] Tz 145 ff; s § 21 UmwStG [SEStEG] Tz 66).

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